Ein häufiger Streitpunkt in der Unternehmenspraxis ist die Frage der privaten Nutzung bereitgestellter Kommunikationstechniken sowie die Frage, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet durch den Arbeitnehmer kontrollieren darf.
Jede geschäftsmäßig betriebene Homepage muss eine sogenannte „Anbieterkennzeichnung“ (in der Regel „Impressum“ genannt) enthalten. Welche Pflichtangaben Sie in einem solchen Impressum machen müssen, regelt seit 2007 das Telemediengesetz (TMG).