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10.08.2005
GMBH RECHT

Abberufung des Geschäftsführers: Einstweiliger Rechtsschutz möglich

Massive Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern und ihrem Geschäftsführer führen nicht selten zu dessen Abberufung. Da sich Klageverfahren oftmals lange hinziehen, stellt sich in dieser Situation die Frage nach schnellem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Verfügung.

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Abberufung des Geschäftsführers: Einstweiliger Rechtsschutz möglich

Bis ein ordentliches Klageverfahren gegen die Abberufung abgeschlossen ist, muss der Geschäftsführer gegebenenfalls bereits unter erheblichen wirtschaftlichen und beruflichen Beeinträchtigungen leiden. Deshalb ist schnelles Handeln nötig, wenn der Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung angreifbar erscheint. Eine Möglichkeit liegt im Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diese ist jedoch nur unter ganz bestimmten, engen Voraussetzungen möglich.

 

Greifen Sie den Abberufungsbeschluss an

Gesellschafter-Geschäftsführer können die Einberufung der entscheidenden Gesellschafterversammlung im Allgemeinen nicht verhindern. Allerdings besteht die Chance, einzelne Situationen oder Umstände gezielt anzugreifen. Denkbar ist dies z.B., wenn die Versammlung bewusst auf einen Termin gelegt wird, den der Geschäftsführer oder sein Vertreter definitiv nicht wahrnehmen können.

 

Verstoß gegen die Treuepflicht

Außerdem können Sie den Gesellschaftern per einstweiliger Verfügung auf Grund ihrer Treuepflicht untersagen, für die Abberufung zu stimmen. Der diesbezügliche Antrag an das Gericht könnte von Ihnen damit begründet werden, dass der wichtige Grund für die Abberufung in der Ladung nicht ausreichend erläutert wurde und diese somit willkürlich erfolgen würde.

 

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Alle Nachteile offen legen

Eine einstweilige Verfügung wird jedoch nur dann erlassen, wenn Sie als Geschäftsführer die ihnen entstehenden Nachteile umfassend darlegen. Es muss sich dabei um außerordentlich massive Beeinträchtigungen wie beispielsweise die Gefährdung Ihrer beruflichen Existenz handeln. Anderenfalls wird das zuständige Landgericht am Sitz der Gesellschaft auf den Weg des normalen Klageverfahrens verweisen.

Tipp: Reichen Sie nur eindeutige, für sich sprechende Unterlagen ein, damit das Gericht ohne eine Beweisaufnahme entscheiden kann.

 

Verhindern Sie den Vollzug

Ist der Abberufungsbeschluss bereits getroffen, aber aus Ihrer Sicht fehlerhaft, können Sie dessen Vollzug durch eine einstweilige Verfügung verhindern. Denkbare Lösungen sind hier die Untersagung der Veröffentlichung der Abberufung im Handelsregister sowie die neuerliche Einräumung der Geschäftsführungskompetenzen.

Tipp: In der Praxis genügt häufig allein der Hinweis auf die theoretische Möglichkeit eines solchen Antrags, um die erhitzten Gemüter etwas zu beruhigen und die Verhandlungsposition des Geschäftsführers zu stärken. Unabhängig davon sollten Sie sehr frühzeitig mit einem versierten Anwalt mögliche Handlungsalternativen erörtern und eine Abwehrstrategie festlegen.


Wichtig:
Für Fremdgeschäftsführer stehen die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes nur sehr eingeschränkt zur Verfügung.

 

Autor:
Joachim Welper, Steuerberater