Berufsunfähigkeit: "Die zahlen doch eh nicht!?"
Obwohl sogar der für seine kritischen Betrachtungen bekannte Bund der Versicherten (BdV) eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit (BU) für unumgänglich hält, hat diese Versicherung im öffentlichen Meinungsbild mit Vorbehalten zu kämpfen: Immer wieder berichten die Medien von Fällen, in denen der Betroffene vor Gericht um die Zahlung seiner Berufsunfähigkeitsrente streiten muss - und diesen Kampf auch öfter verliert.

Eine Berufsunfähigkeit ist ein schwerer Schlag. Noch schlimmer wird es, wenn die Versicherung nicht zahlt.
In der Öffentlichkeit entsteht durch diese Nachrichten erstens die Meinung: "War ja klar, dass die nicht freiwillig zahlen". Und zweitens: "Und dann auch noch verloren - der BU-Vertrag ist also nutzlos".
Ob diese Gedanken völlig überzogen oder aber nachvollziehbar und sogar belegbar sind, beleuchtet Timm Wiebe von exali in diesem zweiteiligen Artikel.
In Teil 1 erläutert er, wie eine Berufsunfähigkeit definiert wird, und betrachtet das Thema "Verweisung" genauer.
In Teil 2 rückt er die Bereiche "Umorganisation", "Kriterien zur Feststellung der BU" und die "Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung" in den Mittelpunkt.
Wahrnehmung und Realität
Solange die Dinge so laufen wie sie sollen, werden sie kaum wahrgenommen. Passiert aber etwas Unvorhergesehenes, richtet sich darauf die gesamte Aufmerksamkeit.
Die Medien passen ihre Berichterstattung diesem menschlichen Wesenszug an und wählen Themen, die emotional ansprechen. Negative Nachrichten verkaufen sich besonders gut, wodurch jedoch ein verzerrtes Bild der Realität entsteht.
Dass diese Wahrnehmung in Bezug auf die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht der Realität entspricht, belegen die sogenannten Prozessquoten.
Was ist die Prozessquote?
Die Prozessquote sagt aus, in welchem Verhältnis die Zahl der vor Gericht ausgetragenen zu den normal regulierten Fällen steht.
Die durchschnittliche Quote der größten deutschen Versicherer (von denen Zahlen verfügbar sind) lag zwischen 1995 und 2006 bei 2,3.
Nur gut 2 Fälle von 100 werden vor Gericht ausgetragen
Sprich: von 100 Leistungsfällen landeten gut 2 vor Gericht.
Natürlich kommen dazu noch einige Fälle, in denen der Versicherer die Zahlung auch ablehnt, aber - aus welchen Gründen auch immer - keine Klage erhoben wird.
Angesichts der Anzahl der anstandslos regulierten Fälle stellen die Ablehnungen also tatsächlich nur einen geringen Prozentsatz dar.
Ablehnungsgründe unter der Lupe
Dennoch lohnt es sich, einen genaueren Blick auf diese Ablehnungsgründe zu werfen, da sich einige Streitpunkte im Vorfeld vermeiden lassen.
Definition der Berufsunfähigkeit
Um die Konfliktpunkte besser nachvollziehen zu können, sollte man wissen, wann eine BU-Versicherung überhaupt zahlt. Im §172 des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), das seit dem 01.01.2008 gilt, ist der Begriff der Berufsunfähigkeit erstmals allgemeingültig festgehalten worden:
"(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.""(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht."
Abstrakte und konkrete Verweisung
Unter der Formulierung in Absatz 3 verbirgt sich die so genannte "Verweisung", und zwar zum einen die abstrakte ("keine andere Tätigkeit ausüben kann") und zum anderen die konkrete ("keine andere Tätigkeit ausübt") Verweisung.
So kann die Versicherung z.B. den Dachdecker, der nach einem Unfall ein steifes Bein hat und deswegen für die handwerkliche Arbeit ausfällt, der aber wegen seiner zusätzlichen kaufmännischen Ausbildung von seinem Chef in gleichem Umfang im Innendienst eingesetzt wird, konkret auf diese neue Tätigkeit verweisen. Sie muss deshalb keine BU-Rente zahlen.
Neuer Beruf, ähnliches Einkommen = keine Berufsunfähigkeit
Dies ist auch völlig in Ordnung, denn der Versicherte übt ja einen (neuen) Beruf aus, erzielt damit ein vergleichbares Einkommen und ist somit auch nicht mehr berufsunfähig.
Wenn die zusätzliche Ausbildung absolviert wird, wenn bereits eine BU-Rente gezahlt wurde, wird die Zahlung erst dann eingestellt, wenn mit den neuen Kenntnissen einer neuen Tätigkeit tatsächlich nachgegangen wird.
Was ist, wenn die 2. Ausbildung schon (zu) lange her ist?
Problematisch wird es z.B. dann, wenn die kaufmännische Ausbildung im ersten Beispiel bereits vor 15 Jahren gemacht wurde.
Theoretisch mögliche Tätigkeit, real aber chancenlos
Bei entsprechender Vereinbarung im BU-Vertrag kann ihn die Versicherung im Rahmen der abstrakten Verweisung auf diese theoretisch mögliche Tätigkeit verweisen, auch wenn er damit in der Realität sicher keine Stelle finden wird.
Solche Bedingungen finden sich vor allem in Versicherungsverträgen, die vor längerer Zeit abgeschlossen wurden. Da die Wahrscheinlichkeit einer Berufsunfähigkeit nun einmal mit steigendem Alter zunimmt, liegt vielen Fällen, die dann in den Medien auftauchen, eine solche Regelung zur abstrakten Verweisung zugrunde.
In diesen Fällen bleibt dem Gericht nichts anderes übrig, als eine Klage des Kunden abzulehnen, da die Zahlungsverweigerung der Versicherung den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
Verweisung auch heute noch ein Thema?
Insbesondere in den letzten 10 bis 15 Jahren haben sich die Bedingungswerke der BU-Versicherer, zum einen durch die gestiegene Bedeutung, zum anderen durch den größeren Wettbewerb, enorm verbessert.
Dennoch gibt es auch heute noch Tarife, die der Versicherung eine abstrakte Verweisung vertraglich ermöglichen. Warum? Die allgemein besseren Bedingungen führen dazu, dass BU-Renten häufiger gezahlt werden.
Ja - bei günstigeren Tarifen
Diese höheren Schadenzahlungen führen in der Folge zu höheren Beiträgen, so dass ein Bedarf nach günstigeren Angeboten für diese unverzichtbare Absicherung besteht. Daher bieten viele Gesellschaften neben ihren Top-Produkten auch Tarife an, die Einschränkungen im Leistungskatalog haben, dafür aber auch entsprechend günstiger sind.
Da ein solcher Tarif immer noch besser als gar keine Absicherung ist, haben diese Tarife als Mindestabsicherung durchaus ihre Berechtigung, solange der Antragsteller bei Abschluss auch deutlich auf die Einschränkungen gegenüber den Top-Bedingungen hingewiesen wird.
Fehlerquellen reduzieren
Wer sich im Vorfeld entsprechend informiert, kann potenzielle Konfliktpunkte reduzieren. Einer der wichtigsten Faktoren ist dabei ein qualitativ hochwertiges Bedingungswerk. Dazu gehören z.B.
- Verzicht auf die abstrakte Verweisung
- Sechs-Monats-Prognose
- Rückwirkende Leistungen in den ersten 6 Monaten
- Rückwirkende Leistung für mindestens 3 Jahre bei verspäteter Meldung
- Nachversicherungsgarantie (fallweise gesondert zu vereinbaren)
- Stundungsrecht
Wichtige Zusatzkriterien:
- Rücktrittsfrist bei Verletzungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht nur 5 Jahre
- Versicherungsseitiger Kündigungsverzicht nach § 19 VVG
- unbefristete Weltgeltung
- keine oder eng definierte zeitlich begrenzte Anerkennung der BU
- exakte Definition des Berufsbegriffs (wichtig bei der konkreten Verweisung)
- transparente Regelung zur Umorganisation
- weitgehender Verzicht auf Arztanordnungen
Timm Wiebe
Timm Wiebe ist Versicherungsmakler bei exali
Als Versicherungsmakler bietet exali im Bereich Berufsunfähigkeit nur Tarife von Gesellschaften an, deren Qualität sowohl den eigenen langjährigen Erfahrungen entsprechen als auch von unabhängiger Seite (z.B. durch Versicherungsanalysten und Anbieter von Vergleichssoftware wie Franke & Bornberg oder Morgen & Morgen) regelmäßig bestätigt werden.




