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11.09.2009
Director's & Officer's Versicherung

Spezielle Berufshaftpflicht für Manager auf Zeit in Führungspositionen

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Manager auf Zeit, die als Geschäftsführer oder Vorstand in einem Unternehmen tätig sind können im Schadenfall persönlich, unbeschränkt und mit ihrem gesamten Vermögen haften. Dieses Haftungsrisiko minimiert eine spezielle Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte, die so genannte Director's & Officer's (D&O) Versicherung.

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Interim Manager in Führungspositionen brauchen eine ganz spezielle Haftpflichtversicherung.

In Kombination mit einer Berufshaftpflicht bietet eine D&O-Versicherung vollumfänglichen Schutz vor vertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Schadensersatzansprüchen.

Der Definition nach handelt es sich bei einem zeitlich befristeten und auf Honorarbasis tätigen Geschäftsführer oder Vorstand mit klar definierter Führungsaufgabe um einen Manager auf Zeit in Organfunktion.

Er zeichnet für die ihm übertragene Führungsaufgabe verantwortlich, zum Beispiel, indem ihm Prokura erteilt wird.

Haftungsbegrenzung nahezu ausgeschlossen

Eine Haftungsbegrenzung ist für solche Interim Manager nicht ohne weiteres zulässig. Für den Vorstand einer Aktiengesellschaft sind weder Ausschluss noch Beschränkung der Haftung möglich. Für den Geschäftsführer einer GmbH fehlt bisher eine gefestigte Rechtsprechung, ob eine Haftungsbegrenzung oder gar Freistellung vertraglich möglich ist.

So lange es dazu keine entsprechenden Grundsatzentscheidungen gibt, besteht ein nicht kalkulierbares Haftungsrisiko. Es jedoch davon auszugehen, dass der GmbH Geschäftsführer die Haftung maximal einschränken, nicht jedoch ausschließen kann.

Somit haftet der Manager auf Zeit in Organfunktion z.B. nach

  • §§ 823 ff BGB für deliktische Ansprüche. Das trifft zu, wenn er fahrlässig oder vorsätzlich einen Personenschaden verursacht oder Gegenstände beschädigt (Sachschaden), die im Eigentum des Unternehmens stehen. 
  • § 823 Abs. 2 BGB auch für einen durch ihn verursachten Vermögensschaden.
  • § 93 Abs. 2 AktG und § 43 Abs. 2 GmbHG auch gesellschaftsrechtlich, d.h. für Schadensansprüche, die aus Pflichtverletzungen ihrer Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstandes resultieren (so genannte Organhaftung).

 

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Spezielle Absicherung erforderlich

Für die Absicherung der beschriebenen Haftungsrisiken ist eine Berufshaftpflicht wie im Teil 1 der Artikelreihe beschrieben, allein nicht ausreichend, da die Versicherungsbedingungen die Ansprüche aus der Organhaftung ausschließen.

Beispielhafte Klausel: „Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen der organschaftlichen Tätigkeit als Geschäftsführungs-, Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied öffentlicher oder privater Unternehmen, Vereine oder Verbände.“

Somit besteht kein Versicherungsschutz für gesellschaftsrechtliche Ansprüche, wie sie an einen Manager auf Zeit in Organfunktion gestellt werden können. Diese deckt aber eine  D&O-Versicherung. 

D&O-Versicherung meist Unternehmenssache

In der Regel wird die D&O-Versicherung vom Unternehmen selbst abgeschlossen. Mitversichert sind dabei alle für das Unternehmen tätigen Organmitglieder, meist einschließlich der leitenden Angestellten. Dabei sind alle Führungskräfte versichert, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits im Unternehmen tätig waren oder erst später tätig wurden.

Daher gilt der Schutz einer D&O-Versicherung oft auch für Interim Manager. Ein separater Vertrag ist in diesem Fall nicht notwendig. 

Problematisch ist nur, dass der Interim Manager keinen Einfluss auf den Umfang (z.B. Deckungssummen, Versicherungsumfang, Selbstbeteiligung) und das Bestehen des D&O-Vertrages hat. Somit ist der Interim Manager im Schadenfall auf das Mitwirken des Unternehmens angewiesen. 

Aktueller Hinweis:

Am 17.06.2009 hat die Große Koalition einem Gesetzentwurf zugestimmt, der den Managern im Schadenfall eine Selbstbeteiligung von 10 % (max. 1,5 Jahresgehälter) auferlegt.

Das heißt: Wenn ein Unternehmen für seine Vorstände und Geschäftsführer eine D&O-Versicherung abschließt, muss mindestens diese Selbstbeteiligung vereinbart werden. Diese Selbstbeteiligung kann natürlich im Einzelfall sehr hoch ausfallen, wodurch der Interim Manager im Schadenfall sehr stark belastet werden kann. 


Über Umfang des Versicherungsschutzes informieren

Sinnvoll ist es daher, eine Regelung in den Dienstvertrag aufzunehmen, dass das Unternehmen eine D&O-Versicherung mit bestimmter Deckungssumme und Selbstbeteiligungen abzuschließen bzw. zu unterhalten hat.

Zumindest sollte sich jeder Interim Manager vor Beginn seiner Tätigkeit für das Unternehmen die D&O-Versicherungsunterlagen einsehen oder sich zumindest bestätigen lassen, dass er als Interim Manager zu den mitversicherten Personen gehört.

Sollte das auftraggebende Unternehmen keine D&O-Versicherung besitzen, kann der Manager auf Zeit auch eine "persönliche D&O Versicherung" abschließen, die nur ihn persönlich versichert. Allerdings wird diese Variante bisher nur von wenigen Managerhaftpflichtversicherungen angeboten. 

Ausschlüsse beachten

Ausgeschlossen ist in der D&O-Versicherung unter anderem die wissentliche Pflichtverletzung. Hier ist zu beachten, dass die Versicherungsbedingungen so formuliert sein sollten, dass der Versicherungsschutz nicht durch die Zurechnung von Handlungen anderer Personen (Geschäftsführer, Vorstände, leitende Angestellte) versagt werden kann. Die Geschäftsführung haftet nämlich erst einmal unabhängig von der Pflichtverletzung des Einzelnen „gesamtschuldnerisch“. 

Zudem ist die Deckung für Personen- und Sachschäden nicht Bestandteil der D&O-Versicherung. Diese können jedoch über die Berufshaftpflicht abgesichert werden.

Ralph Günther
Ralph Günther ist Fachwirt für Finanzberatung IHK und Geschäftsführer der exali GmbH
 (http://www.exali.de/consult).