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14.06.2008
Berufsunfähigkeit

Versicherung getäuscht – Schutz verloren

Kaum zu glauben: Jeder 4. Beschäftigte muss seinen Job wegen Berufsunfähigkeit aufgeben. Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterschätzen dieses Risiko noch immer – obwohl klar ist, dass ein Schicksalsschlag schnell den finanziellen Ruin bedeuten kann, falls keine Berufsunfähigkeitsversicherung einspringt.

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Versicherung getäuscht – Schutz verloren

Ein Arbeitnehmer wollte 1999 eine Berufsunfähigkeitsrente abschließen. Bei der Frage nach Krankheiten kreuzte er im Antragsformular des Kästchen „Ja“ an. Er gab Grippe und Mandelentzündung an und verwies ansonsten auf seinen Hausarzt. Eine ärztliche Behandlung wegen neurovegetativer Beschwerden aus den Jahren 1996/97 und seine Schwerhörigkeit auf beiden Ohren vermerkte er nicht. Die Versicherung nahm den Antrag an. 2005 wurde der Beschäftigte berufsunfähig. Bei der Überprüfung des Falls fand die Versicherung heraus, dass der Arbeitnehmer die besagten Vorerkrankungen verschwiegen hatte. Sie berief sich auf arglistige Täuschung und verweigerte die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Der Versicherte klagte in der Folge auf Zahlung von 317 € monatlich.

Ohne Erfolg. Nach Meinung des Gerichts hat der Beschäftigte die beiden Vorerkrankungen im Antragsformular zum Versicherungsvertrag bewusst verschwiegen. Die korrekte Beantwortung der Fragen sei für den Versicherer besonders wichtig, um sein Risiko zutreffend einschätzen zu können – was dem Arbeitnehmer bewusst sein musste. Für ein arglistiges Verhalten spreche, dass er eher harmlose Infekte angegeben habe, nicht aber die erheblichen Probleme mit den Ohren und der Psyche.

LG Coburg, Urteil vom 20.03.2007, Az.: 22 O 558/06

 

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Alle Anbieter von Berufsunfähigkeitsversicherungen fragen bei Vertragsabschluss nach Vorerkrannkungen und machen ihre Entscheidung von der Beantwortung der Fragen abhängig. Machen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen unbedingt darauf aufmerksam, dabei nichts zu verheimlichen. Jeder Beschäftigte, der bestimmte Fragen nicht ruhigen Gewissens beantworten kann, sollte sich einen anderen Anbieter aussuchen, dessen Kriterien eventuell weniger streng sind. Antragsteller müssen alle Krankheiten auflisten, auch wenn sie zunächst vielleicht nicht erwähnenswert erscheinen. Denn sobald ein Versicherter eine Rente beantragt, prüft die Gesellschaft die Angaben – und tritt womöglich vom Vertrag zurück.

Berufsunfähig ist nicht gleich erwerbsfähig

Als Berufsunfähigkeit wird eine ärztlich bestätigte, dauernde Beeinträchtigung der Berufsausübung durch Krankheit, Unfall oder Invalidität bezeichnet. Dem Betroffenen ist es dadurch unmöglich, seinen ausgeübten Beruf weiter auszuführen. Beachten Sie, dass die Kriterien der Berufsunfähigkeit enger gefasst sind als die der Erwerbsunfähigkeit. Bei einer Berufsunfähigkeit kann der Betroffene noch weiterhin einem anderen Arbeitsverhältnis nachgehen, das seiner körperlichen und geistigen Konstitution entspricht.

Redaktionsbüro Schneider