Spannende Entscheidung: Sind Ostdeutsche eine Minderheit?
Das Medieninteresse war so gewaltig, dass die Klägerin auf ihre Anwesenheit bei der Urteilsverkündung verzichtete. Das Gericht hatte die auf den ersten Blick seltsam anmutende Frage zu klären, ob sich Ostdeutsche als eine ethnische Minderheit betrachten können.

Schwäbischer Richter stellt klar: „Ossis“ sind keine Ethnie
„Ossi“ ist kein Merkmal für einen Volksstamm
Eine aus der ehemaligen DDR stammende Frau, die noch vor der Wende in die Bundesrepublik übergesiedelt war, hatte sich bei einem Stuttgarter Unternehmen erfolglos auf ein Stellenangebot beworben. Auf dem zurückgesendeten Lebenslauf befand sich der handschriftliche Vermerk „(–) Ossi“. Die Bewerberin bewertete dies als Hinweis darauf, dass sie wegen ihrer Herkunft aus Ostdeutschland abgewiesen worden war und forderte deshalb eine Entschädigung gemäß den §§ 1, 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Das beklagte Unternehmen, das nach eigener Darstellung mehrere Arbeitnehmer aus den neuen Bundesländern beschäftigt, entgegnete, dass Ostdeutsche keine Ethnie im Sinn des AGG darstellten. Im Übrigen sei die Stellenabsage nicht wegen der Herkunft der Bewerberin erfolgt.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat die Bewerberin keinen Anspruch gegen das Unternehmen auf Entschädigung. § 1 AGG verbiete lediglich Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Keines dieser Diskriminierungsmerkmale sei hier erfüllt. Es liege insbesondere keine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft der Bewerberin vor. Die Gemeinsamkeit ethnischer Herkunft könne sich in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder in gleichartiger Ernährung ausdrücken. Selbst wenn der Begriff „Ethnie“ dahingehend zu verstehen wäre, dass damit Populationen von Menschen gemeint seien, die durch ihre Herkunft, ihre Geschichte, ihre Kultur, ihre Verbindung zu einem spezifischen Territorium und durch ein geteiltes Gefühl der Solidarität verbunden seien, so werde die Bezeichnung als „Ossi“ dem Begriff der Ethnie als Gesamtgefüge dieser Elemente nicht gerecht. Bei Ostdeutschen liege allenfalls eine gemeinsame Verbindung zum ehemaligen DDR-Territorium vor. An weiteren eine Ethnie bildenden Merkmalen fehle es jedoch – zumal die DDR nur wenig mehr als eine Generation, nämlich 40 Jahre lang, eine von der Bundesrepublik unterschiedliche Entwicklung genommen habe. Ostdeutsche hätten daher gegenüber Westdeutschen keine eigene Herkunft.
ArbG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2010, Az.: 17 Ca 8907/09
Der Richter hatte mit Blick auf das große öffentliche Interesse an dem Fall den Parteien eine gütliche Einigung nahegelegt. Sein Vorschlag, das Unternehmen könnte der Bewerberin rund 1.650 € zahlen, hatten beide Seiten jedoch abgelehnt. Dieser Fall ist ein Paradebeispiel dafür, dass in manchen Fällen ein Vergleich die bessere Lösung ist. Denn Medienberichten zufolge hat der Fall bereits imageschädigende Folgen für das Unternehmen. Es soll Anfeindungen gegeben haben und erste Aufträge sollen storniert worden sein, während die Klägerin auf den Gerichts- und Anwaltskosten sitzen bleibt.
Redaktionsbüro Schneider




