Neue Widerrufsbelehrung seit 04.08.2011
Die neue Widerrufsbelehrung gilt seit 4. August. Unternehmer sollten unbedingt ihre bisher verwendete Widerrufsbelehrung überprüfen. Im Beitrag informieren wir Sie darüber und bieten eine Checkliste zum Downloaden an, mit der Sie Ihre eigene Widerrufsbelehrung kontrollieren können.

Widerrufsbelehrung korrekt?
Der Gesetzgeber hat die notwendige Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen vorgenommen. Notwendig wurde dies aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03.09.2009, der damit die Regelungen nach deutschem Recht zum Nutzungswertersatz im Fall der Ausübung des Widerrufs für gemeinschaftswidrig erklärt hat.
Nach der Neufassung des § 312e Abs. 1 BGB ist der Wertersatzanspruch des Unternehmers für gezogene Nutzungen stark eingeschränkt worden. Einem Unternehmer steht ein Wertersatz für gezogene Nutzungen gegen den Verbraucher nur noch dann zu, wenn dieser die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht.
Den Verbraucher darauf hinweisen und über das Widerrufsrecht belehren
Des Weiteren ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher auf diesen Umstand und diese Rechtsfolge hinzuweisen und ihn insgesamt vollständig und korrekt über das Widerrufsrecht zu belehren.
Außerdem besteht für einen Unternehmer nur dann ein Wertersatz für die Verschlechterung der Sache, wenn diese auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der gleichfalls über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktion der Ware hinausgeht. Aufgrund dieser Neuregelung muss auch die Widerrufsbelehrung angepasst werden.
PRAXISTIPP: Widerrufsbelehrungen überprüfen
Unternehmer sollten unbedingt bisher verwendete Widerrufsbelehrungen überprüfen und korrigieren. Andernfalls wird der Kunde nicht korrekt über Nutzungswertersatzansprüche belehrt – was zur Folge hat, dass auch der Unternehmer keine derartigen Ansprüche gegen den Kunden geltend machen kann.
Schließlich ist auch auf die neue Nummerierung der Paragraphen zu achten. Aus § 312e BGB alte Fassung wird nunmehr § 312f neue Fassung.
Unten können Sie eine Checkliste downloaden und mit ihr die Gültigkeit Ihrer eigenen Widerrufsbelehrung prüfen.
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