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17.02.2009
Fremde Marken und Google-AdWords

Suchmaschinenmarketing: BGH zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung

In einer lange erwarteten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 22. Janur 2009 nicht endgültig darüber entschieden, ob fremde Markennamen als Keyword beim Suchmaschinenmarketing eingesetzt werden dürfen. Der BGH sah sich zu einer eigenen Entscheidung außer Stande und hat die relevante Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Klarheit bringen jedoch zwei andere Urteile des BGH zum Onlinemarketing vom gleichen Tag.

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Darf man Markennamen der Konkurrenz für Suchmaschinenmarketing nutzen? Das hat der BGH leider nicht eindeutig beantwortet.

Beim Suchmaschinenmarketing im Internet wird die Werbung in Abhängigkeit von dem vom Nutzer eingegebenen Keyword eingeblendet.

Der Werbetreibende hat es also in der Hand zu entscheiden, bei welchen Keyword die Werbung erscheinen soll.

Kann man Keywords nutzen, die Markennamen von Konkurrenten sind?

In der Vergangenheit wurde heftig darüber gestritten, ob es zulässig ist, als Keywords die Markennamen von Konkurrenten zu buchen.

Die Gerichtsentscheidungen dazu gingen erheblich auseinander. Der BGH sah sich zu einem Machtwort nicht in der Lage, weil es einer einheitlichen europäischen Rechtslage bedürfe (BGH vom 22.1.2009, Az. I ZR 125/07).

 

 

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EuGH ist am Zug

Nun muss der EuGH über die Frage befinden, ob es eine Benutzung der geschützten Bezeichnung als Marke darstellt, wenn die Marke von dem Verletzer selbst gar nicht sichtbar genutzt wird.

Bemerkenswert sind aber auch die beiden anderen Entscheidungen des gleichen Tages. 

Urteil zu PCB-Pool

Nach dem Urteil zu PCB-Pool ist klar, dass beschreibende Bestandteile einer aus mehreren Teilen bestehenden Marke gebucht werden dürfen.

Eine Pflicht, durch ausschließende Keywords die Einblendung der Werbung bei Eingabe der gesamten Marke zu verhindern, besteht nicht (BGH vom 22.1.2009, Az. I ZR 139/07).

Buchung fremder Unternehmensbezeichnungen als Keyword ist kein Rechtsverstoß

Schließlich sieht der BGH in der Buchung fremder Unternehmensbezeichnungen als Keyword keine Rechtsverletzung.

Durch die deutliche Trennung von organischer Suche und Werbung werde eine Verwechslungsgefahr nicht begründet.

Allein auf nicht als Marke gesondert geschützte Unternehmensbezeichnungen kann eine Klage in Zukunft daher nicht mit Erfolg gestützt werden (I ZR 30/07).

Fazit:

Die wesentliche Frage ist aber noch immer unklar.

Werbetreibenden und Agenturen ist daher zu empfehlen, ausdrückliche Regelungen über die Buchung von Markenkeywords zu treffen.

Markeninhaber haben es weiter in der Hand, mit Hilfe von „markenfreundlichen“ Gerichten die Ausbeutung ihrer Marken zu verhindern.

 

Dr. Martin Schirmbacher: „Klarheit bringen die Urteile des BGH nur in Teilbereichen. Die wesentliche Frage muss der EuGH entscheiden. Daher bleibt zunächst alles, wie es war: unklar."

Quelle: HÄRTING Rechtsanwälte