Künstlersozialabgabe - müssen Sie zahlen?
Sie müssen Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) abführen, wenn Sie Ihre Werbung von einem freiberuflichen Grafiker, Webdesigner, PR- Journalisten oder Werbetexter gestalten lassen.

Künstlersozialabgabe muss gezahlt werden.
Selbstständige Kreative gelten nämlich laut Gesetz als „Künstler“ und sind trotz ihrer Selbstständigkeit sozialversichert. Die Kosten für dieses Privileg tragen Sie als Verwerter einer künstlerischen Leistung mit Ihrer Künstlersozialabgabe, den Rest finanzieren wir Steuerzahler über Zuschüsse. Die entsprechende Abgabepflicht gibt‘s schon lange – doch bislang wurde die Einhaltung kaum überprüft. Das hat sich gründlich geändert. Seit Juli 2007 prüft die Deutsche Rentenversicherung – zu der die KSK gehört – ob Sie Ihrer Abgabepflicht nachkommen.
Jede Betriebsprüfung könnte Sie ab jetzt an den Rand des Ruins bringen. Denn stellt der Prüfer fest, dass Sie Ihre Künstlersozialabgaben nicht bezahlt und den Aufzeichnungspflichten nicht genügt haben, müssen Sie mit Nachzahlungen für mindestens 5 Jahre rechnen – und einem drakonischen Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Wir waren geschockt als wir bei einer Blitzumfrage feststellen mussten, dass nahezu 60 Prozent aller Steuerberater noch keine Ahnung haben, was ihren Mandanten seitens der KSK droht. Deshalb haben wir für Sie heute die wichtigsten Fakten in Sachen KSK zusammengestellt. Nutzen Sie das für Ihr nächstes Gespräch mit Ihrem Steuerberater. Weitere Informationen finden Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de in der Rubrik ‚Unternehmer‘.
Wann müssen Sie als Unternehmer Künstlersozialabgabe bezahlen?
Abgabepflichtig sind Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben, wenn sie regelmäßig Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Das sind vor allem Werbe- und Design-Aufträge. Von einer Regelmäßigkeit kann ausgegangen werden, wenn einmal jährlich entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden.
Worauf müssen Sie Künstlersozialabgabe zahlen?
Sie müssen auf alle Honorare Künstlersozialabgabe zahlen, die Sie an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt haben. Das gilt auch für die darin enthaltenen Nebenkosten wie Telefon- oder Materialkosten. Abziehen dürfen Sie davon die ausgewiesene Umsatzsteuer sowie Reise- und Bewirtungskosten.
Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?
Die Künstlersozialabgabe wird jährlich nach den erforderlichen Ausgaben der Künstlersozialkasse per Verordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu festgelegt. Für das Jahr 2007 beträgt der Abgabesatz 5,1 Prozent.
Dürfen Sie die Künstlersozialabgabe dem Künstler oder Publizisten in Rechnung stellen?
Nein, das dürfen Sie (leider) nicht. Da die freien Kreativen in der KSK pflichtversichert sind und nur den halben Beitrag zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung aufzubringen haben, sind Sie als Verwerter der künstlerischen Leistung nicht berechtigt, Ihren Anteil an der Sozialversicherung in Form der Künstlersozialabgabe dem Künstler vom Honorar abzuziehen bzw. ein entsprechend geringeres Honorar zu vereinbaren. Derartige Vereinbarungen verstoßen gegen das gesetzliche Verbot im Sozialgesetzbuch und sind von Anfang an nichtig.
Was können Sie tun, um der KSK-Abgabe zu entgehen?
Beauftragen Sie für Ihre regelmäßigen Werbemaßnahmen ab jetzt eine juristische und keine natürliche Person. Praktisch heißt das: Ist Ihre Werbeagentur eine OHG oder GbR, dann zahlen Sie auf die Nettohonorare Künstlersozialabgabe. Ist Ihre Werbeagentur eine GmbH, dann kommen Sie ohne einen Cent Künstlersozialabgabe davon.
Dr. Andreas Katzer, Rechtsanwalt




