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17.02.2010
Arbeitszeugnis

Der kleine Unterschied

— abgelegt unter:

Es gibt auch eine positive Seite der globalen Wirtschaftskrise: Es gibt keinen günstigeren Moment, um neue Stellen mit engagierten Leistungsträgern zu besetzen. Auch hier zählt der erste Eindruck beziehungsweise das Zeugnis.

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Auch hier gilt: Der erste Eindruck – sprich das Zeugnis – zählt!

Generell gibt es bei Arbeitszeugnissen zwei Arten:

- Einfache und qualifizierte Zeugnisse, die sich nur hinsichtlich ihres Inhalts unterscheiden.

- Endzeugnisse und Zwischenzeugnisse, die zu verschiedenen Zeitpunkten ausgestellt werden.

Mit Sicherheit wissen Sie, dass jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf die Ausstellung eines Zeugnisses hat. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob jemand  …

  • eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat,
  • haupt- oder nebenberuflich tätig war oder
  • das Arbeitsverhältnis schon während der Probezeit beendet wurde.

PRAXIS-TIPP:
Der Zeugnisanspruch wird auch dann bereits fällig, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses absehbar ist – also auch im Falle einer fristlosen Kündigung.

Aber Vorsicht: Der Anspruch auf Zeugniserteilung unterliegt der Verjährung (nach 3  Jahren).

Das muss ein Zeugnis beinhalten
  • Angaben zur Person (Vor- und Zuname, ggf. Geburtsname, evtl. erworbener akademischer Grad)
  • das Ausstellungsdatum
  • die Unterschrift des Arbeitgebers oder seines Vertreters

Achten Sie auf die Formalien

Das Zeugnis muss grundsätzlich in klaren deutschen Sätzen maschinenschriftlich auf Geschäftspapier erstellt sein. Wurde ein einfacher weißer Briefbogen verwandt, dann muss das Zeugnis die volle Bezeichnung des Arbeitgebers, seine Rechtsform und die aktuelle Anschrift enthalten.

Es darf für den Versand gefaltet werden. Jedoch muss es stets kopierfähig bleiben. Insbesondere dürfen sich die Knicke nicht als Schwärzungen auf den Ablichtungen abzeichnen.

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PRAXIS-TIPP:

Eine Rückdatierung ist dann erlaubt, wenn das Zeugnis nicht zeitnah erstellt werden kann oder der Arbeitgeber das Zeugnis wegen inhaltlicher oder formeller Mängel (z.   B. Flecken, Textverbesserungen) berichtigt.

Übersicht: Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis 

einfaches Zeugnis qualifiziertes Arbeitszeugnis
besonderes Merkmal 
  • Art und Dauer der Beschäftigung

 

 

 

 

  • Art und Dauer der Beschäftigung plus Aussagen über Leistung und Verhalten .
  • Die Leistung im Betrieb wird dabei an der Arbeitsaufgabe und den Anforderungen gemessen.
  • Unter Verhalten ist das Sozialverhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, aber auch gegenüber Dritten (z. B. Kunden) zu verstehen.
Inhalt
  • Die Tätigkeit im Betrieb muss vollständig und in einer Art und Weise dargestellt werden, dass künftige Arbeitgeber sich ein Bild machen können.
  • Hinweis auf evtl. erteilte Sonderbefugnisse, Spezialtätigkeiten oder verschiedene Funktionen in einem Unternehmen sollten erwähnt werden.

 

 

 

  • Alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen, die für die Beurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind, werden hier dargestellt; aber keine einmaligen Vorfälle.
  • Der Arbeitgeber kann selbst beurteilen, welche positiven oder negativen Eigenschaften er betont/ vernachlässigt.
  • Es werden keine Angaben zum Gesundheitszustand gemacht – außer das Arbeitsverhältnis wurde hierdurch beeinflusst.
  • Nur auf Wunsch ist ein Verweis auf die Mitgliedschaft im Betriebsrat/Gewerkschaft aufzunehmen.
Grund des Ausscheidens 
  • Dies wird nur auf Wunsch eingefügt und bietet sich bei kurzen Arbeitsverhältnissen oder fehlendem Kündigungsschutz an.
  • Dies erfolgt nur auf Wunsch, da in der Regel auch eine Schlussformel enthalten ist.

 

 

Doris Bader
Herausgeberin und Chefsekretärin