Ist unrichtige Leistungsbeurteilung sittenwidrig?
Allein der Umstand, dass ein Zeugnis eine objektiv unrichtige Leistungsbeurteilung enthält, führt nicht zu dessen Sittenwidrigkeit. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg entschieden.

Unrichtige Leistungsbeurteilung ist nicht sittenwidrig
Eine Arbeitnehmerin war von 2004 bis 2007 in einem Unternehmen beschäftigt. Danach kam es zum Streit über die Berichtigung des Arbeitszeugnisses.
Die Arbeitnehmerin verlangte, vereinbarungsgemäß den Passus "Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war jederzeit einwandfrei" in das Zeugnis aufzunehmen. An diese Vereinbarung wollte sich der Arbeitgeber jedoch nicht mehr halten. Das geforderte Arbeitszeugnis würde eine falsche und sittenwidrige Behauptung enthalten. Die Ex-Mitarbeiterin klagte auf Zeugnisberichtigung.
Mit Erfolg. Das Gericht war der Meinung, der Arbeitgeber müsse das Arbeitszeugnis mit dem von der Arbeitnehmerin beantragten Inhalt erteilen. Das von ihr verlangte Zeugnis sei nicht sittenwidrig.
Insbesondere mache allein der Umstand, dass das Zeugnis nach Auffassung des Arbeitgebers inhaltlich unrichtig sei, das Zeugnis nicht sittenwidrig. Es könne zwar sittenwidrig sein, ein Arbeitszeugnis auszustellen, das grobe Unrichtigkeiten enthalte, die dazu führen könnten, dass beim neuen potenziellen Arbeitgeber ein völlig falscher Eindruck bezüglich der Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Bewerbers entstehe.
Diese Gefahr bestehe allerdings nicht bereits dann, wenn die Leistung des Arbeitnehmers objektiv falsch bewertet werde. Schließlich könne der neue Arbeitgeber selbst beurteilen, ob der neue Arbeitnehmer seinen Anforderungen genüge.
LAG Nürnberg, Az.: 7 Sa 641/08
Weitere interessante Themen finden Sie unter www.gwi.de





