Arbeitgeber darf nicht schreiben, er habe die Trennung veranlasst
Schreiben Sie für einen Mitarbeiter ein Arbeitszeugnis, unterliegen Sie dem zeugnisrechtlichen Wohlwollensgebot. Das bedeutet u. a., dass Sie den Grund für die Trennung von Ihrem Mitarbeiter nicht ins Zeugnis aufnehmen dürfen.

Zeugnis: Arbeitgeber darf nicht schreiben, er habe die Trennung veranlasst.
Quelle: Altmann, Pixelio
Ein Arbeitgeber hatte einem Mitarbeiter gekündigt. Nachdem dieser Kündigungsschutzklage eingereicht hatte, einigten sich beide in dem nachfolgenden Prozess darauf, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 25.000 € erhalten sollte.
Zudem wurde festgehalten, dass der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis auszustellen hat. Dieser formulierte im Zeugnis u. a., dass das Arbeitsverhältnis auf seine Veranlassung im beiderseitigen Einvernehmen geendet habe. Damit war der Mitarbeiter nicht einverstanden. Er meinte, dass diese Formulierung ihn in seinem beruflichen Fortkommen hindere und klagte.
Das LAG sah dies genauso. Grundsätzlich dürfe ein Zeugnis keinen Hinweis darüber enthalten, wer gekündigt hat und welche Trennungsgründe vorlagen. Denn ein Arbeitszeugnis unterliege dem Wohlwollensgebot, wonach ein ausscheidender Mitarbeiter nicht in seinem beruflichen Fortkommen gehindert werden dürfe. Das gelte umso mehr, wenn er auch noch eine Abfindung erhalte.
Ihr Mitarbeiter kann von Ihnen ein einfaches oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen. Das Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein und der Wahrheit entsprechen. Dabei dürfen Sie aber bestimmte Umstände wie etwa eine Betriebsratstätigkeit, den Grund für das Ausscheiden – es sei denn, der Mitarbeiter wünscht dies ausdrücklich – oder ein laufendes Ermittlungsverfahren nicht aufnehmen.




