Ihr Mitarbeiter ist für überdurchschnittliche Leistungen beweispflichtig
Möchte ein Mitarbeiter sein Arbeitszeugnis so berichtigt haben, dass ihm überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt werden, muss er diese vortragen und beweisen.

Aktuelles Urteil: Ihr Mitarbeiter ist für überdurchschnittliche Leistungen beweispflichtig (Foto: Gerd Altmann/pixelio)
Der Fall: Ständige Bestleistung?
Ein Mitarbeiter war mit der Formulierung im Arbeitszeugnis nicht einverstanden, wonach er die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erledigt hat.
Er meinte, aufgrund seiner überdurchschnittlichen Leistungen müsse es heißen „stets zur vollsten Zufriedenheit“.
Dazu trug er vor, dass er eine besondere Vertrauensstellung innehatte, im Kassenbereich auch für Endabrechnungen zuständig gewesen sei und mit den Geschäftsabläufen nach einer Betriebsübernahme vertraut gemacht wurde.
Dem LAG Rheinland-Pfalz genügte das nicht. Der Mitarbeiter habe keine Tatsachen vorgetragen und bewiesen, die die Annahme rechtfertigten, dass er „regelmäßige Bestleistungen“ erbracht habe.
LAG Rheinland Pfalz, Urteil vom 07.03.2007, Az.: 7 Sa 992/06
Mein Rat: Mit „befriedigend“ sind Sie auf der sicheren Seite
Bewerten Sie einen Mitarbeiter schlechter als mit der Note 3, sind Sie dafür beweispflichtig, dass er unterdurchschnittliche Arbeitsleistungen erbracht hat. Verlangt er umgekehrt eine bessere Beurteilung, ist er beweispflichtig.
So gehen Sie vor Übersicht: Gesamtnote
| Formulierung | Note |
|---|---|
| „Er hat die ihm übertragenen Aufgaben | |
| stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.“ | 1 |
| stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.“ | 2 |
| zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.“ | 3+ |
| stets zu unserer Zufriedenheit erledigt.“ | 3 |
| zu unserer Zufriedenheit erledigt.“ | 4 |
| im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt.“ | 5 |
| zu unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht.“ | 6 |
Helmut Walter




