Aus nach privater Internetnutzung?
Nein, private Internetnutzung muss für den Arbeitnehmer nicht das "Aus" bedeuten. Wichtig sind die jeweiligen arbeitsvertraglichen Regelungen und die vorliegenden Beweise des Arbeitgebers für die private Internetnutzung. Aufschlussreich ist, wie bisher die Gerichte geurteilt haben. Eines dieser Urteile stellen wir vor.

Privates Surfen am Arbeitsplatz: ok oder nicht ok?
Die Parteien stritten vor Gericht über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und über ein Begehren des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 26. Februar 2010 (6 Sa 682/09) dazu Ausführungen gemacht, die für die Unternehmenspraxis interessant sind.
Das war der Sachverhalt: Der Kläger wurde seit 21. Oktober 1991 von der Beklagten, die mit 90 bis 100 Arbeitnehmern Wochenzeitungen mit öffentlichen Bekanntmachungen der Kommunalverwaltung verlegt und druckt, als Mitarbeiter im Umbruch beschäftigt. Er war zum damaligen Zeitpunkt 39 Jahre alt, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Der Grad seiner Schwerbehinderung betrug 50 % und die Bruttomonatsvergütung belief sich auf 2.735,41 Euro.
Zur Durchführung der anfallenden Arbeiten stand dem Kläger ein Computer mit Zugang zum Internet zur Verfügung. Am 4. August 2004 unterschrieb der Kläger eine Mitarbeitererklärung Internet/PC-Nutzung, die unter 1. folgende Regelung enthielt:
Mitarbeitererklärung
"Der Zugang zum Internet und E-Mail ist nur zu dienstlichen Zwecken gestattet. Jeder darüber hinausgehende Gebrauch - insbesondere zu privaten Zwecken - ist ausdrücklich verboten. Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert und führen - insbesondere bei Nutzung von kriminellen, pornografischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten - zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses."
Funktion im Unternehmen
Bis 31. März 2007 war der Kläger als stellvertretender IT-Administrator tätig und nahm die Position der Urlaubs- und Krankheitsvertretung der Bereichsleitung "Anzeigensatz" wahr. Die Übernahme der stellvertretenden Leitung der Abteilung Anzeigensatz bei gleichem Einkommen lehnte der Kläger ab.
Der Vorgesetzte des Klägers erlaubte diesem im September 2008, zumindest einmal von seinem Arbeitsplatz aus privat ins Internet zu gehen, um den Kontostand bei der S-Bank abzufragen.
Kündigung
Nach Erhalt der Zustimmung des Integrationsamtes am 20. Februar 2009 sprach die Beklagte dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 27. Februar 2009 eine Kündigung zum 31. August 2009 aus.
Hiergegen hatte sich der Kläger mit seiner am 3. März 2009 zum Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage gewandt. Das Arbeitsgericht hatte die Kündigung für unwirksam erklärt.
Dagegen wiederum richtete sich die Berufung des Arbeitgebers.
Zur Begründung der Berufung brachte der Arbeitgeber ergänzend noch Folgendes vor:
Neben den schon in erster Instanz dargelegten unzulässigen Internetzugriffen habe der Kläger auch an den folgenden Tagen während der Arbeitszeit diverse Internetseiten, die in keinem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stünden, besucht (hier folgt eine Auflistung von Internetseiten, Datums- und Zeitangaben).
Die Internetzugriffe durch den Kläger seien auch keinesfalls im Rahmen der Mittagspause, die in einem Zeitfenster von 11:30 Uhr bis 14:00 Uhr genommen werden könne, erfolgt. Der Kläger habe seine Mittagspausen an den Tagen der vorgetragenen privaten Internetzugriffe zu folgenden Zeiten genommen (hier folgt eine Reihe von Datums- und Zeitangaben).
Entscheidung des Gerichts
Die Berufung des Arbeitgebers hatte vor Gericht keinen Erfolg. Die Kündigung wurde auch von diesem Gericht als unwirksam eingestuft.
Das gilt auch dann, wenn unterstellt wird, dass die ergänzenden Ausführungen des Arbeitgebers bezüglich der weiteren unerlaubten Internetzugriffe richtig sind.
Der Sachvortrag des Arbeitgebers reicht nämlich auch dann nicht aus, um die Kündigung als sozial gerechtfertigt ansehen zu können. Insoweit ist zu beachten:
Nutzungsdauer unklar
Es fehlt an der Darstellung der Verweildauer des Klägers an den fraglichen Tagen im Internet. Dies wäre besonders im Hinblick auf dessen Einwand, dass etwa Rückfragen bei seiner Bank zum Kontostand allenfalls 20 Sekunden betragen hätten, erforderlich gewesen, um die Schwere der behaupteten Pflichtverletzungen entsprechend festzustellen. Die Dauer der Zugriffe ist grundsätzlich technisch feststellbar. Dass dies bei der Beklagten nicht möglich ist, kann für den Arbeitgeber aus zivilprozessualen Gründen zu den gegebenen Nachteilen führen.
Dienstliche Zugriffe
In tatsächlicher Hinsicht konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ohne qualifizierten Widerspruch der Beklagten auch darlegen, dass er nicht nur mit reinen Umbrucharbeiten am Rechner befasst war, sondern zu bestimmten Zeiten, insbesondere am Donnerstagnachmittag und Freitagvormittag, mit dem Setzen von Anzeigen befasst war und er mit seinem PC, auf dem wie auch auf weiteren PCs der Zugangscode des Vorgesetzten installiert war, durchaus auch zu dienstlichen Zwecken im Internet war.
Dies sei etwa zur Eruierung eines in eine Anzeige aufzunehmenden Logos der Fall gewesen und erkläre seine Zugriffe auf xyz.de und zyx.de (hier wird jeweils eine bekannte Website genannt).
Benutzung durch Andere
Unwidersprochen blieb auch der weitere Vortrag des Klägers, dass er öfters im Haus "unterwegs" gewesen sei, beispielsweise in der Fremddatenabteilung, und ferner hätten zwei bis drei Auszubildende seinen Rechner nutzen dürfen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger gegen die von ihm unterzeichnete "Mitarbeitererklärung" verstoßen hat. Dennoch wäre zunächst eine Abmahnung erforderlich gewesen.
Abmahnung nötig
Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich hierbei noch in Zukunft belastend auswirken.
Negative Prognose
Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch nach einer Kündigungsandrohung den Arbeitsvertrag erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Deshalb setzt eine Kündigung wegen Arbeitsvertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus; diese dient der Objektivierung der Negativprognose.
Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Verpflichtungen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen.
Angesichts der obigen Feststellungen zum Sachverhalt und insbesondere der von der Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht deutlich widerlegten Bekundungen des Klägers zu einer notwendigen dienstlichen Nutzung des Internets bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Abmahnung des Klägers nicht von Erfolg gekrönt gewesen wäre.
Eher leichte Verstöße
Besonders schwere Verstöße lassen sich nicht feststellen - auch nicht unter dem Aspekt der Unterzeichnung der Mitarbeitererklärung vom 4. August 2004, die zum einen zeitlich lange zurückliegt und zum anderen inhaltlich die Notwendigkeit arbeitsrechtlicher Sanktionen gerade selbst "vorschreibt". Hierzu gehört als "Vorstufe" einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich die zu fordernde Abmahnung.
Folgerungen des Urteils für die Praxis
An diesem Fall erstaunt vor allem, dass der Arbeitgeber wesentliche Punkte des Sachverhalts nicht ausreichend dargestellt hat. Beispiel: Falls der Kläger seinen PC tatsächlich mit anderen Beschäftigten geteilt hat, müsste dargelegt werden, dass gerade er zu den behaupteten Zeiten privat gesurft hat und nicht jemand anders.
Das sind Dinge, die jeder Jurist wissen muss. In der zweiten Instanz hatte der Arbeitgeber mit Sicherheit einen Anwalt. Ob das in der 1. Instanz auch so war, ist unklar. Es könnte deshalb sein, dass in der 1. Instanz dem Arbeitgeber als Laien Lücken unterlaufen sind, die aus Gründen des Prozessrechts in der 2. Instanz nicht mehr zu "reparieren" waren.
Sie lasen den gekürzten und redigierten Beitrag "Kündigung wegen verbotener Internetnutzung" von Dr. Eugen Ehmann. Er stammt aus unserem Online-Titel "Prozessorientierte Datenschutz-Praxis". Sind Sie an weiteren Fachinformationen zum Thema "Datenschutz" interessiert? Dann testen Sie gleich mal kostenlos und unverbindlich Prozessorientierte Datenschutz-Praxis online.





