> management-praxis.de > Personal & Mitarbeiterführung > Kündigung > Dauerhaft kranke Arbeitnehmer werden nicht mitgezählt
Artikelaktionen
11.11.2009
Kündigungsschutz

Dauerhaft kranke Arbeitnehmer werden nicht mitgezählt

— abgelegt unter:

Ist eine Kündigung wirksam oder nicht? Maßgeblich hängt das davon ab, ob auf das gekündigte Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist oder nicht.

arbeitnehmer.jpg

Dauerhaft kranke Arbeitnehmer werden nicht mitgezählt

Dauert das Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate, hängt dies von der regelmäßigen Mitarbeiterzahl ab.

Ein Arbeitnehmer klagte gegen eine ordentliche Kündigung. Er hielt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf sein Arbeitsverhältnis für anwendbar und die Kündigung somit für unwirksam, weil sie nicht sozial gerechtfertigt sei. Der Arbeitgeber meinte, dass ein dauerhaft erkrankter Arbeitnehmer bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl nicht einzubeziehen und folglich das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sei.

Das Gericht gab ihm recht. Ein Arbeitnehmer, der seit langer Zeit so erkrankt sei, dass mit seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht mehr zu rechnen sei, werde nicht mitgezählt, auch wenn das Arbeitsverhältnis formal noch bestehe (LAG Köln, Urteil vom 22.05.2009, Az.: 1024/08).

 

Anzeige
Mehr über

Ordentliche Kündigung ist ohne Grund rechtens
In einem Kleinbetrieb kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich ordentlich gekündigt werden, ohne dass es hierfür einen rechtfertigenden Grund braucht. Seit dem 01.01.2004 gilt ein Betrieb als Kleinbetrieb, wenn er regelmäßig 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt.

Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter werden entweder bis zu 20 Stunden mit 0,5 oder bis zu 30 Stunden mit 0,75 bewertet.

 

Schnell-Check: Diese Mitarbeiter müssen Sie mitzählen

Ja Nein
Ruht das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters vorübergehend aufgrund von Wehr- oder Ersatzdienst?    
Ruht das Arbeitsverhältnis aufgrund von Elternzeit und wurde keine Ersatzkraft eingestellt?    
Ruht das Arbeitsverhältnis aufgrund von Elternzeit und wurde eine Ersatzkraft eingestellt?    
Ruht das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen vorübergehend?    
Ist der Mitarbeiter (ggf. auch länger) erkrankt, es ist aber von seiner Rückkehr auszugehen?    
Ist der Mitarbeiter erkrankt und ist nicht mehr mit seiner Rückkehr zu rechnen?    
Handelt es sich um einen Auszubildenden?    

 

Fazit: Die Mitarbeiter, bei denen Sie mit Ja antworten müssen, sind bei der Beschäftigtenzahl einzubeziehen.