Kündigung: Beachten Sie die gesetzliche Form!
Egal ob Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Befristung: Jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf nach dem Gesetz der Schriftform. Eine Kündigung muss daher immer durch Originalschrieben erfolgen, das per Hand unterschrieben wurde. Die Kündigung durch E-Mails, Telefaxe oder gar SMS ist daher unwirksam.

Die Kündigung muss immer schriftlich und mit Originalunterschrift erfolgen
Das Wort „Kündigung“ muss nicht ausdrücklich im Schreiben enthalten sein. Es muss aber zweifelsfrei erkennbar sein, dass durch die Erklärung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt werden soll.
Außerdem muss erkennbar sein, ob die Kündigung das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos oder ordentlich unter Einhaltung einer Frist auflösen soll.
Wenn dies nicht der Fall ist, wird die Kündigung in der für den Gekündigten günstigeren Form, also meistens als ordentliche Kündigung, aufrechterhalten.
Praxis-Tipp
Sprechen Sie bei einer außerordentlichen Kündigung immer auch gleichzeitig hilfsweise die ordentliche Kündigung aus. Wenn nämlich die außerordentliche Kündigung unwirksam sein sollte, weil kein wichtiger Grund vorliegt oder die 2-Wochen- Frist versäumt wurde, haben Sie zumindest noch die Chance, dass die ordentliche Kündigung greift.
Angabe von Kündigungsgründen nicht zwingend
Für die Wirksamkeit der Kündigung ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Kündigungsgründe im Schreiben genannt werden.
Gründe weglassen
Geben Sie die Gründe im Kündigungsschreiben dennoch an, laufen Sie Gefahr, dass Sie in einem späteren Kündigungsschutzprozess darauf festgenagelt werden. Halten Sie sich daher bis zum Prozess lieber die Möglichkeit offen, an den Kündigungsgründen gedanklich noch etwas zu feilen. Das geht allerdings nicht, wenn Sie einen Betriebsrat haben. In diesem Fall müssen Sie dem Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung die Gründe konkret mitteilen.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Von dem Grundsatz gibt es aber auch Ausnahmen. In bestimmten Fällen ist es zwingend erforderlich, die Kündigungsgründe zu benennen.
Schnell-Check: Hier müssen Sie Farbe bekennen
| Ja | Nein | |
|---|---|---|
| Soll ein Ausbildungsverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden? | ||
| Soll einer im Mutterschutz befindlichen Frau mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt werden? | ||
| Sieht ein Arbeitsvertrag vor, dass die Kündigung der Angabe von Gründen bedarf? | ||
| Gibt es einen einschlägigen Tarifvertrag, der die Angabe von Gründen im Kündigungsschreiben erfordert? | ||
| Fazit: Dort, wo Sie mit Ja antworten, müssen Sie die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben exakt benennen. | ||
Sonderproblem: Zugang des Kündigungsschreibens
Eine Kündigung wird mit dem Zugang beim Kündigungsempfänger wirksam. Sind die beteiligten Personen persönlich anwesend, erfolgt der Zugang unproblematisch durch Übergabe. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich dabei, sich den Erhalt der Kündigung schriftlich bestätigen zu lassen oder einen Zeugen hinzuzuziehen.
Zugang unter Abwesenden
Wird die Kündigung nicht persönlich übergeben, ist der Zugang der Kündigung gegeben, sobald die Kündigung in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Kündigungsempfängers gelangt.
Kündigung nicht per Post schicken<
Wenn Sie die Kündigung mit einfacher Post schicken, können Sie den Zugang nicht beweisen. Wenn Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein versenden, laufen Sie Gefahr, dass das Schreiben vom Postzusteller nicht persönlich übergeben werden kann, sondern lediglich die Benachrichtigung über die Niederlegung in den Briefkasten gelangt. Das Kündigungsschreiben gilt – anders als z. B. bei gerichtlichen Zustellungen – erst dann als zugegangen, wenn der Kündigungsempfänger das Schreiben bei der Post auch abholt.
Zustellung durch Boten wählen
Besser ist es daher, die Kündigung durch einen Boten, der dann auch als Zeuge aussagen kann, zustellen zu lassen. Es kann sich hierbei ruhig um einen zuverlässigen Mitarbeiter Ihres Betriebs handeln. Dieser sollte das Kündigungsschreiben zuvor lesen und sich genau notieren, wann er das Kündigungsschreiben in den Briefkasten geworfen hat. Es gilt dann zu den gewöhnlichen Postlaufzeiten als zugegangen.
Redaktionsbüro Schneider




