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11.01.2010
Kündigung nach Weiterbildung

Rückzahlungsklauseln: So vermeiden Sie Fallstricke

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Weiterbildung ist wichtig. Denn Konkurrenzfähigkeit steht und fällt vor allem mit einer angemessenen Qualifikation der Mitarbeiter. In der Praxis werden daher immer wieder Rückzahlungsvereinbarungen abgeschlossen: Kündigt der Mitarbeiter, muss er einen Teil der Kosten zurückerstatten. Sie fallen aber häufig vor Gericht durch.

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Die Qualifikation der Mitarbeiter ist ausschlaggebend für die Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens

In einer wichtigen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Rückzahlungsklausel gekippt, weil die Vertragsbindung von fünf Jahren zu lang war.

Ansonsten hat es die Zulässigkeit von Rückzahlungsvereinbarungen aber ausdrücklich bejaht (BAG, Urteil vom 14.01.2009, Az.: 3 AZR 900/07).

Diese Spielregeln müssen Sie kennen

Grundvoraussetzung für eine Rückzahlungsverpflichtung ist, dass überhaupt eine diesbezügliche Abrede getroffen wurde. Sie kann mündlich oder schriftlich getroffen werden. Aus Beweiszwecken empfiehlt sich aber eine schriftliche Vereinbarung.

Zusätzlich muss der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil im Sinne einer Verbesserung seiner beruflichen Möglichkeiten erlangen. Hat die Weiterbildung nur einen innerbetrieblichen Nutzen, kann keine Rückzahlung vereinbart werden.

Die Vereinbarung muss angemessen sein

Eine Rückzahlungsklausel ist trotz der oben genannten Voraussetzungen nur dann wirksam, wenn sie inhaltlich angemessen ist. Hierbei muss in erster Linie auf die Bindungsdauer und den Grund der Beendigung geachtet werden.

Zulässige Vertragsbindung

Sie hängt in der Regel von der Dauer der Weiterbildung ab. Es gelten folgende Richtwerte:

Lehrgangsdauer  Bindungsdauer
bis zu 1 Monat bis zu 6 Monaten
bis zu 2 Monaten   bis zu 12 Monaten
bis zu 4 Monaten   bis zu 24 Monaten
6 bis 12 Monate  bis zu 36 Monaten
mehr als 24 Monate bis zu 60 Monaten

 

Wichtiger Hinweis:

Das zu Anfang genannte Urteil des BAG lässt ausnahmsweise relativ lange Rückzahlungsvereinbarungen gelten, wenn es für den Arbeitgeber schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und „sich dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirklicht“.

 

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Beendigungsgrund muss berücksichtigt werden

Nach Auffassung der Gerichte ist eine Rückzahlungsvereinbarung schließlich immer nur dann wirksam, wenn sie für bestimmte Beendigungsgründe gelten soll.

Fallen die Beendigungsgründe in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, kommt eine Rückzahlung nicht in Betracht. Liegen die Gründe beim Arbeitnehmer, ist die Vereinbarung zulässig.

Musterklausel: 3-jährige Bindung
§ (…) Rückzahlung Fortbildungskosten

(1) Kündigt der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben, oder wird das Arbeitsverhältnis aus einem vom Mitarbeiter zu vertretenden Grund gekündigt, so ist der Mitarbeiter zur Rückzahlung der für die Dauer der Fortbildungsmaßnahme empfangenen Vergütung und der von der Firma übernommenen Kosten der Ausbildung verpflichtet.

Dieselbe Verpflichtung besteht auch bei schuldhafter Nichterreichung des Fortbildungsziels.

(2) Für jeden vollen Tätigkeitsmonat nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme vermindert sich der Rückzahlungsbetrag um 1/36.
 


Wichtiger Hinweis:

Differenziert die Klausel nicht hinsichtlich des Beendigungsgrunds, ist sie unangemessen und insgesamt unwirksam – auch wenn der Mitarbeiter den Vertrag aus eigenverantwortlichen Gründen kündigt. 

Schnell-Check: Muss der Mitarbeiter zahlen? (> zum kostenlosen Download der Checkliste)

 Ja Nein
Wurde eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen?
   
Differenziert die Rückzahlungsverpflichtung nach
dem Verantwortungsbereich der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
   
Ist die vereinbarte Bindungsdauer angemessen?    
Hat der Arbeitnehmer durch die Fortbildung einen
geldwerten Vorteil erhalten?
   
Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt und hat der Arbeitgeber keine rechtswidrige Veranlassung zur Kündigung gegeben?    
Alternativ: Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers außerordentlich oder ordentlich gekündigt?    
Fazit: Wenn Sie immer mit Ja geantwortet haben, kann der Arbeitgeber die Rückzahlung verlangen.    


Annemarie Böttcher
Annemerie Böttcher ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Herausgeberin von „PERSONALTIPP“.