Verlassen Sie sich nicht auf Ihre Betriebstreue!
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein schließt eine lange Betriebszugehörigkeit oder eine aus anderen Gründen bestehende soziale Schutzbedürftigkeit eine Kündigung nicht zwingend aus.

40-jährige Betriebstreue schützt nicht vor Rauswurf
Ein Arbeitnehmer war knapp 40 Jahre in einem Autohaus beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte ihn stets in der Werkstatt eingesetzt. Der Beschäftigte hat keine Ausbildung absolviert und leidet an einer Lese- und Rechtschreibschwäche, weshalb er auch keinen PC bedienen kann. In der Werkstatt sind noch zwei ausgebildete Kfz-Mechaniker tätig.
Am 18.11.2008 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.06.2009. Aufgrund eines Umsatzeinbruchs von 70 % müsse er Personalkosten reduzieren, so die Begründung. Er habe sich für die Kündigung des Beschäftigten entschieden, weil dieser wegen der zunehmenden Elektronisierung der Autos und der Tatsache, dass er weder einen PC noch elektronische Messgeräte bedienen könne, immer weniger einsetzbar sei.
Der Arbeitnehmer klagte gegen seine Kündigung mit der Begründung, dass er im Betrieb die längste Betriebszugehörigkeit und das höchste Lebensalter habe sowie der sozial schwächste Arbeitnehmer sei.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts sei die Kündigung lediglich am Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB zu messen, weil das Kündigungsschutzgesetz auf den Kleinbetrieb des Arbeitgebers keine Anwendung finde. Dieser habe nicht gegen Treu und Glauben verstoßen.
Selbst bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes wäre ihm kein Auswahlfehler vorzuwerfen, weil der Arbeitsplatz des Beschäftigten ersatzlos entfallen sei und er mit den anderen beiden in der Werkstatt beschäftigten Arbeitnehmern nicht vergleichbar sei.
Eine Treuwidrigkeit der Kündigung folge auch nicht aus der langen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, seinem Lebensalter und seiner sozialen Schutzbedürftigkeit. Diese Umstände allein ließen die Kündigung nicht als willkürlich oder sachfremd erscheinen.
Es gebe keine gesetzliche Vorschrift, wonach z. B. ab einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit automatisch eine Unkündbarkeit eintrete.
LAG Schleswig-Holstein, Az.: 3 Sa 153/09
Redaktionsbüro Schneider
Jurist und Wirtschaftsberater




