Vermeiden Sie Stolperfallen
In Deutschland gibt es kein einheitliches Arbeitsgesetzbuch. Deswegen finden Sie in manchen Gesetzen arbeitsrechtliche Vorschriften, in denen Sie nie welche vermutet hätten. Das kann dann unter Umständen teuer werden.

Vermeiden Sie Stolperfallen
Der beste Kündigungsgrund ist manchmal nichts wert
Wenn Sie davon ausgehen, dass ein massiver Auftragseinbruch ein stichhaltiger Grund ist, um Arbeitsverhältnisse aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen, haben Sie grundsätzlich Recht, wenn Sie nur das Kündigungsschutzgesetz beachten müssen.
Wenn aber beim Mitarbeiter ein besonderer Kündigungsschutz greift, machen Sie unter Umständen mit einer Kündigung eine Bauchlandung.
Zwei Arten von Sonderkündigungsschutz denkbar
Bei der Beurteilung der Frage, ob bei der Kündigung des Mitarbeiters ein besonderer Schutz im Weg steht, muss nach der Art des Schutzrechts unterschieden werden. Kündigung Ja, aber nur mit Zustimmung einer Behörde Mitarbeitern
- im Mutterschutz,
- in Elternzeit oder
- Schwerbehinderten
kann grundsätzlich ordentlich oder auch außerordentlich gekündigt werden, wenn ein von den Gerichten anerkannter Grund hierfür vorliegt. Vor Ausspruch der Kündigung muss aber die Zustimmung der zuständigen Behörde eingeholt werden.
Hier ist nur die außerordentliche Kündigung möglich
Bestimmten Mitarbeitern kann aber aufgrund bestimmter Umstände, weil sie z. B. ein bestimmtes Mandat oder eine bestimmte Aufgabe im Betrieb haben, nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden.
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Wichtiger Hinweis |
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Eine weitere Besonderheit gilt nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Hier ist selbst die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, eines Jugend- und Auszubildendenvertreters, eines Wahlvorstandes oder Wahlbewerbers nur mit vorheriger Zustimmung des Betriebsrats zulässig. |
| Mein Rat: Wählen Sie betriebliche Beauftragte sorgfältig aus |
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Während Sie sich nicht aussuchen können, welche Arbeitnehmer durch die Wahl in das Betriebsratsamt Sonderkündigungsschutz erlangen, können Sie das bei den Immissionsschutz-, Abfall-, oder Gewässerbeauftragten sehr wohl. Übertragen Sie also diese Aufgaben nur Mitarbeitern, mit deren Arbeitsleistung Sie zufrieden sind und denen Sie vertrauen. |
| Praxistipp |
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Da der Sonderkündigungsschutz wegen der Übertragung mit einer bestimmten betrieblichen Aufgabe unabhängig von der Betriebszugehörigkeit mit der Bestellung entsteht, sollten Sie die Bestellung nicht bereits in den Arbeitsvertrag aufnehmen, sondern später in einer separaten Vereinbarung regeln. |
Schnellcheck: Hier kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden
| Ja | Nein | |
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Ist der Mitarbeiter Mitglied des Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, eines Wahlvorstands oder Wahlbewerber? |
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Ist er Immissionsschutzbeauftragter? |
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Ist er Abfall- und Gewässerschutzbeauftragter? |
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Leistet er seinen Wehr- oder Zivildienst ab? |
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Handelt es sich bei dem Mitarbeiter um einen Auszubildenden nach Ablauf der Probezeit? |
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Hat er tariflichen Sonderkündigungsschutz? |
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Fazit: Bei jedem Ja kann nur außerordentlich gekündigt werden. |
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Redaktionsbüro Schneider, 2009




