Arbeitsagentur kümmert sich nicht um Personalsuche für Bordelle
Die Arbeitsagentur hat verschiedene Aufgaben. Eine wichtiger Bereich ist die Vermittlung von Arbeitslosen und Arbeitssuchenden in Ausbildungs- und Arbeitsstellen. Um einen etwas außergewöhnlichen Fall musste sich das Bundessozialgericht (BSG) kümmern. Ein Bordellbetreiber glaubte ernsthaft, dass die Arbeitsagentur ihm bei der Suche nach Frauen für sein Etablissement helfe.

Arbeitsagentur hilft nicht bei Vermittlung von Prostituierten
Der Fall:
Ein Bordellbetreiber forderte die örtliche Arbeitsagentur auf, ihm geeignete Prostituierte zu vermitteln. Die Agentur lehnte den Wunsch ab. Der Inhaber des Etablissements meinte, wenn Prostituierte aufgrund des Prostitutionsgesetzes in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, müsse sich die Behörde auch um sie kümmern.
Schließlich sei Prostitution inzwischen ein normales Gewerbe. Die Bundesagentur dürfe nur bei kriminellen Hintergründen die Vermittlung verweigern.
Prostitution verstößt gegen gute Sitten
Die Behörde blieb jedoch standhaft. Sie begründete ihre Weigerung mit dem Argument, Prostitution verstoße gegen die guten Sitten.
Eine Vermittlung von Prostituierten komme nicht in Betracht, solange es nicht eine eindeutige moralische Haltung in Deutschland zur Prostitution gebe. Erst dann, wenn es sich um einen „ganz normalen Beruf“ handele, könne eine Vermittlung stattfinden.
Das Urteil:
Das Gericht ließ die Argumentation des Bordellbetreibers mit dem Prostitutionsgesetz nicht gelten und gab der Arbeitsagentur recht. Die Prostitution werde nach wie vor in weiten Teilen der Gesellschaft als sittenwidrig angesehen.
Deshalb lasse sich die Arbeitsvermittlung von Prostituierten nicht mit der Werteordnung des Grundgesetzes vereinbaren. Daran ändere auch die Verpflichtung zur Arbeitslosenversicherung nichts. Das Gesetz sei zum Schutz der Beschäftigten gemacht worden und nicht zur Förderung des Geschäfts.
Der Betreiber des Bordells müsse sich deshalb selbstständig um seine Personalbeschaffung kümmern.
BSG, Urteil vom 06.05.2009, Az.: B 11 AL 11/08 R
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Harald Fischer
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht




