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08.06.2011
Aus der Praxis

Der erste Eindruck zählt!

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Wenn Ihre Mitarbeiter häufig Kundenkontakt haben, ist es für das Ansehen Ihres Betriebs unumgänglich, dass diese angemessen am Arbeitsplatz erscheinen. Da die Vorstellungen von dem, was angemessen ist oder nicht, häufig unterschiedlich sind, sollten Sie klare Vorgaben machen.

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Ihre Mitarbeiter müssen auf ihr Erscheinungsbild achten

Erscheinungsbild ist wichtig für Geschäftserfolg

Das sieht auch die Rechtsprechung so. Aus diesem Grund können Sie nach dem BAG von Ihren Mitarbeitern Kleidung verlangen, die

  • der Art der Tätigkeit,
  • den allgemeinen Erwartungen der Kunden an das Auftreten von Mitarbeitern und 
  • dem Niveau der angebotenen Leistung

angemessen ist.

Feinabstimmung liegt beim Arbeitnehmer

Innerhalb des vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Rahmens kann der Arbeitnehmer jedoch seinen eigenen Vorstellungen folgen und die farbliche Feinabstimmung und den Muster- und Materialmix selbst bestimmen.

Keine Abmahnung bei schlechtem Geschmack

Schlechten Geschmack müssen Sie hinnehmen, wenn der Arbeitnehmer ansonsten die Kleiderordnung wahrt. Arbeitsrechtliche Maßnahmen können Sie nicht ergreifen.

Wichtiger Hinweis

Die Kosten für die Kleidung trägt der Mitarbeiter selbst. Diese sind mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten. Steuerlich absetzen kann sie der Arbeitnehmer in der Regel ebenfalls nicht.

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Muster Kleiderordnung

Mit Rücksicht auf unser Erscheinungsbild bei Kunden und in der Öffentlichkeit gilt für alle Angestellten im Betrieb nachfolgende Kleiderordnung:

1. Allgemeines

(1) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben am Arbeitsplatz immer in gepflegter, sauberer und gebügelter Kleidung zu erscheinen.

(2) Der Rumpf muss stets vollständig mit Kleidung bedeckt sein.

(3) Das Tragen von kurzen Hosen ist nicht erlaubt.

(4) Das Tragen von Tennissocken, Turnschuhen und Flipflops hat zu unterbleiben.

(5) Tattoos oder Piercings müssen mit Kleidung bedeckt und dürfen nicht erkennbar sein.

2. Frauen

Für weibliche Mitarbeiter gilt:

(1) Als Kleidung sind Kostüme, Hosenanzüge oder Kleider zu tragen.

(2) Kleidung aus Leinen oder ähnlich knitternden Materialien ist nicht erwünscht.

(3) Grelle Farben und auffällige Muster sind zu vermeiden.

(4) Röcke und Kleider müssen das Knie bedecken.

(5) Tiefe Ausschnitte sind untersagt. Es ist ein BH zu tragen.

(6) Es sind stets Strümpfe zu tragen.

(7) Das Tragen von Sandalen ist nicht gestattet.

3. Männer

Für männliche Mitarbeiter gilt:

(1) Es sind bevorzugt Anzüge in gedeckten Farben, bestenfalls dezente Sakko-Hose-Kombinationen zu tragen.

(2) Kleidung aus Leinen oder ähnlich knitternden Materialien ist nicht erwünscht.

(3) Es sind immer langärmelige Hemden mit Krawatte zu tragen. Hemden und Krawatte dürfen keine grellen Farben oder auffällige Muster haben.

(4) Es müssen stets geschlossene Straßenschuhe aus Leder mit Socken getragen werden.

4. Casual Friday

(1) An Freitagen ist es Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gestattet, von den vorstehenden Regelungen gemäß Ziffer 2 und 3 abzuweichen, sofern Sie keinen Kundenkontakt haben.

(2) Zulässig ist das Erscheinen in gepflegter sportlicher und legerer Kleidung.

(3) Jegliche Auffälligkeiten sind auch hier zu vermeiden.

Schutzkleidung als Ausnahme

Andere Spielregeln gelten, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen der Unfallverhütung Schutzkleidung tragen muss. Hier sind Sie als Arbeitgeber schon nach dem Gesetz (§ 618 BGB) verpflichtet, diese dem Arbeitnehmer auf Ihre Kosten zur Verfügung zu stellen. Konkretisierungen zur Schutzkleidung finden sich in zahlreichen Arbeitsschutzverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften. Die gängigsten Schutzkleidungsstücke sind:

  • Schutzanzüge
  • Helme und Mützen 
  • Handschuhe 
  • Sicherheitsschuhe und Gummistiefel 
  • Atemmasken

Praxis-Tipp

Wenn der Arbeitnehmer die Schutzkleidung auch privat verwenden darf, können Sie mit ihm vereinbaren, dass er sich an den Kosten beteiligt. Ist die Nutzung ausschließlich dienstlich, besteht diese Möglichkeit nicht.

Ansonsten: Kleidung ist Privatsache

Wenn allerdings kein besonderes Interesse des Arbeitgebers an der Einhaltung einer Kleiderordnung erkennbar bzw. Schutzkleidung nicht erforderlich ist, ist der Arbeitnehmer in der Wahl seiner Kleidung frei. Dann können Sie im Sommer auch die kurze Hose nur schwer verhindern.


Redaktionsbüro Schneider

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