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01.02.2008
Benachteiligung bei Einstellungen

Diskriminierungsvorwurf: So kommen Sie AGG-Hoppern auf die Schliche

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Als AGG-Hopper werden Personen bezeichnet, die sich auf Stellenanzeigen bewerben, ohne die Stelle tatsächlich antreten zu wollen. Das Ziel ist vielmehr eine Absage unter diskriminierenden Umständen zu erhalten, um Sie danach auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG (Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz) verklagen zu können. Häufig wird hierbei auf eine Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung abgestellt. Da dadurch auch noch arbeitswillige Schwerbehinderte in Verruf geraten, sollten Sie beim Verdacht auf Scheinbewerbungen besonders hellhörig sein.

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"Richtige" Bewerbung oder Scheinbewerbung? (Foto: derateru/pixelio)

Vermutung der Benachteiligung kann widerlegt werden

Eine wegen des Verlusts ihres rechten Arms zu 80 % schwerbehinderte Journalistin bewarb sich auf eine Stellenanzeige. Im Bewerbungsschreiben und im Lebenslauf hatte sie auf die körperliche Beeinträchtigungnicht hingewiesen. In einem angeblich der Bewerbung beigefügten Zeugnis eines früheren Arbeitgebers war die Behinderung erwähnt. Die Journalistin erhielt nach wenigen Tagen eine Absage, weil ihr Qualifikationsprofil nicht mit den Anforderungen übereinstimme. Ein Vorstellungsgespräch fand nicht statt. Die Journalistin fühlte sich wegen ihrer Behinderung benachteiligt und verklagte den potenziellen Arbeitgeber auf Zahlung einer Entschädigung, die 12 Gehälter umfassen sollte.

Ohne Erfolg. Zum einen sei ein möglicher Entschädigungsanspruch verfallen, weil die Journalistin zunächst fälschlicherweise die Muttergesellschaft des potenziellen Arbeitgebers verklagt hatte. Außerdem bestehe keine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Arbeitgeber Kenntnis von einer Behinderung des Bewerbers erlange, die sich allein aus einem dem Bewerbungsschreiben beigefügten Arbeitszeugnis ergebe. Im Übrigen könne der Arbeitgeber die tatsächliche Vermutung einer Benachteiligung wegen einer Behinderung dadurch widerlegen, dass er seine Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen übererfüllt.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2007, Az.: 7 Ca/ 1969/07

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Der Gesetzgeber hat Ihnen als Arbeitgeber in den letzten Jahren eine Fülle von Pflichten zur Förderung von Schwerbehinderten bei der Stellenbesetzung auferlegt.

Schalten Sie die Agentur für Arbeit ein

Nach § 81 SGB IX müssen Sie bei Freiwerden oder Neuschaffung von Arbeitsplätzen prüfen, ob diese mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Hierbei müssen Sie die Schwerbehindertenvertretung beteiligen und den Betriebsrat anhören Zusätzlich müssen Sie laut Gesetz frühzeitig Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufnehmen.

Informieren Sie Ihren Betriebsrat

Außerdem sind Sie verpflichtet die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat über eingehende Bewerbungen von Schwerbehinderten und Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit unmittelbar nach deren Eingang zu unterrichten.

Schwerbehindertenquote ist von Bedeutung

Wenn Sie die Schwerbehindertenquote nicht erfüllen und die Schwerbehindertenvertretung oder der Betriebsrat mit Ihrer Einstellungsentscheidung nicht einverstanden sind, müssen Sie diese unter Darlegung der Gründe mit den Gremien erörtern und alle Beteiligten unter Angabe der Gründe über die getroffene Entscheidung unverzüglich unterrichten.

Pflichtverstoß gilt als Benachteiligung

Bei den Gerichten ist die Tendenz festzustellen, die Nichtbefolgung der Arbeitgeberpflichten als Indiz für eine Benachteiligung Schwerbehinderter heranzuziehen.

Beweislastumkehr tritt ein

Wenn ein Bewerber in einem Entschädigungsprozess Verstöße des Arbeitgebers gegen die gesetzlichen Pflichten darlegt und somit die Indizwirkung einer Benachteiligung begründet, müssen Sie als Arbeitgeber beweisen, dass Sie die Ablehnung des Stellenbewerbers nicht in Diskriminierungsabsicht vorgenommen haben.

Gegenbeweis ist möglich

Wenn Sie die Schwerbehindertenquote erfüllen, haben Sie gute Argumente gegen eine Benachteiligungsabsicht. Erfüllen Sie die Quote nicht, sollten Sie versuchen, dem Gericht aufzuzeigen, dass der Bewerber nicht auf die Stelle, sondern nur auf die Entschädigung aus ist. Nachfolgend habe ich Ihnen Hinweise aufgelistet, die darauf schließen lassen, dass es sich nur um eine Scheinbewerbung handelt.

Checkliste: Missbrauchshinweise


Ja Nein
Ist der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle deutlich überqualifiziert?    
Liegt eine Bewerbung aus ungekündigter Stellung auf eine deutlich geringer dotierte Stelle vor?    
Erfüllt der Bewerber offensichtlich nicht die Einstellungsvoraussetzungen der Stellenanzeige und versucht er noch nicht einmal, dies zu verbergen?    
Sind die Bewerbungsunterlagen unvollständig/schlampig oder wurde nur eine Kurzbewerbung eingereicht?    
Weist der Bewerber auffällig auf seine Schwerbehinderung oder andere diskriminierungserhebliche Eigenschaften hin?    
Hat der Bewerber bereits eine Vielzahl von Entschädigungsklagen eingereicht?    

Fazit: Je mehr Fragen Sie bejahen können, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie es mit einem AGG-Hopper zu tun haben.

Redaktionsbüro Schneider