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14.10.2010
Berufsausbildung

Wer übernimmt die Fahrtkosten?

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Sämtliche Branchen wird in naher Zukunft ein Fachkräftemängel treffen. Manche Industriezweige beklagen bereits jetzt einen akuten Mangel an hochqualifiziertem Personal.

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Fahrtkosten zahlt nicht der Arbeitgeber

Ein wirksames Mittel für die Betriebe, dieser Entwicklung entgegenzuwirken, ist die eigene Ausbildung junger Nachwuchskräfte. Denn Unternehmen, die jetzt ausbilden, sichern sich künftig benötigte Fachkräfte und stärken ihre Wettbewerbsfähigkeit.

Arbeitgeber hat Fahtkosten nicht veranlasst

Ein junger Mann schloss einen Berufsausbildungsvertrag mit einem Unternehmen über die Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik. Auf das Ausbildungsverhältnis fand der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVA-öD) Anwendung. Der Azubi meldete sich mit Formblatt zum Besuch der örtlich zuständigen Berufsschule an. Weil es dort keine Fachklasse für den Ausbildungsberuf gab, wies die Berufsschule den Auszubildenden einer Schule in einer anderen Stadt zu. Klageweise machte der Azubi die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von rund 730 € geltend. Er war der Meinung, sein Arbeitgeber habe im Sinne der tariflichen Vorschrift den Besuch der auswärtigen Berufsschule veranlasst, weil er zu keinem Zeitpunkt einen dahingehenden speziellen Sonderwunsch geäußert hätte. Er habe vielmehr auf Anweisung bzw. Veranlassung des Arbeitgebers die auswärtige Berufsschule besucht.

Das Gericht war von der Argumentation des Auszubildenden nicht überzeugt und gab dem Arbeitgeber recht. Der Begriff „veranlassen“ müsse eng ausgelegt werden. Eine Fahrtkostenerstattung komme nur infrage, wenn der Ausbilder quasi auf den Besuch einer bestimmten Schule bestanden hat. Das sei hier nicht der Fall. Dass nur eine bestimmte Schule über eine entsprechende Fachklasse verfügt, könne nicht dem Arbeitgeber zugerechnet werden. Der Ausbildende müsse den Auszubildenden zwar zum Besuch der Berufsschule und zur Führung der Berichtshefte anhalten, ihn dafür freistellen und gegebenenfalls Berichtshefte durchsehen. Weitere Verpflichtungen träfen den AusbilAusbildungsbetrieb in Bezug auf die schulische Ausbildung jedoch nicht. Die ihm obliegende betriebliche Ausbildung umfasse im dualen System nicht die schulische Bildung. Diese erfolge neben der betrieblichen Ausbildung.

Die schulische und die praktische Berufsausbildung im dualen System seien zwei selbstständige Bereiche. Sie unterlägen nicht nur getrennten Prüfungen, sondern beruhten auch auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen. Während die Rechtsbeziehung des Auszubildenden zum Ausbilder das Berufsbildungsgesetz regele, bestimme sich die Teilnahme am Berufsschulunterricht nach landesgesetzlichen Vorschriften. Aus dieser Zweiteilung der Berufsausbildung folge, dass die Kostentragung für die Teilnahme am auswärtigen Berufsschul-Blockunterricht, die nicht auf Veranlassung des Ausbilders erfolge, dem Auszubildenden auferlegt werden könne, ohne dass hierin ein Widerspruch gegen das Prinzip der Kostenfreiheit der Ausbildung liege. Das Prinzip, das sich aus Normen des Berufsbildungsgesetzes ergibt, erstrecke sich nicht auf die im Zusammenhang mit dem Besuch der Berufsschule entstehenden Kosten.
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.09.2008, Az.: 10 Sa 199/08

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Die Wahrung und Förderung der Interessen und Belange der Jugendlichen und Auszubildenden im Unternehmen ist eine besondere Aufgabe des Betriebsrats. Optimale Ergebnisse erzielen Sie durch eine möglichst enge Kooperation mit Ihrer Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV).

Wichtiger Hinweis

Die JAV ist für jugendliche Beschäftigte und diejenigen Auszubildenden zuständig, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Hauptaufgabe der JAV besteht darin, die spezifischen Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden gegenüber der Arbeitnehmervertretung zu artikulieren und somit sicherzustellen, dass deren Belange im Rahmen der Betriebsratsarbeit angemessen berücksichtigt werden.

Prüfen Sie die Vertragsinhalte Ihrer Auszubildenden

Das Berufsausbildungsverhältnis steht und fällt mit dem Berufsausbildungsvertrag. Der Inhalt des Vertrags gibt die Richtung für den Auszubildenden vor. Reichweite und Bedeutung eines solchen Vertrags sind den jungen Kolleginnen und Kollegen naturgemäß nicht bewusst. Umso wichtiger ist es, dass sie sich bei Unklarheiten und Fragen zum Berufsausbildungsvertrag vertrauensvoll an den Betriebsrat wenden können.

Checkliste Berufsausbildungsvertrag

  • Ist der Beginn des Ausbildungsverhältnisses richtig angegeben?
  • Ist die Ausbildungsdauer explizit genannt?
  • Enthält der Vertrag die genaue Bezeichnung des Ausbildungsortes?
  • Sind Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie das Ziel der Berufsausbildung detailliert beschrieben?
  • Entspricht die Ausbildungsvergütung mindestens der tarifvertraglichen Regelung?
  • Enthält der Ausbildungsvertrag Regelungen zur Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld?
  • Sind die Urlaubstage geregelt?
  • Wurde eine Regelung zur Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach der Ausbildung aufgenommen?
  • Gibt es eine Regelung zur Erstattung der Kosten für ausbildungsbedingte Fahrten?
  • Beeinhaltet der Vertrag Regelungen zur Kündigung des Ausbildungsverhältnisses?
  • Wurde ein Hinweis auf die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen aufgenommen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis Anwendung finden?
  • Ist der Ausbildungsvertrag vom Ausbildenden, dem Auszubildenden und gegebenenfalls dessen gesetzlichem Vertreter unterschrieben und mit dem Ort und dem Datum der Ausstellung versehen?

Fazit: Können alle Fragen bejaht werden, erfüllt der Ausbildungsvertrag die erforderlichen Voraussetzungen.

Redaktionsbüro Schneider