Abmahnung: Ungenauigkeiten gehen zu Ihren Lasten
Ist Ihre Abmahnung eines Mitarbeiters inhaltlich ungenau, müssen Sie diese aus seiner Personalakte entfernen. Das folgt aus Ihrer Fürsorgepflicht.

Abmahnung: Ungenauigkeiten gehen zu Ihren Lasten
Der Fall: Umstände nicht genau ermittelt
Eine Oberärztin wurde von ihrem Arbeitgeber zweimal abgemahnt. Zum einen sollte sie ein fieberkrankes Kind nicht ordnungsgemäß behandelt haben. Zum anderen wurde ihr vorgeworfen, bei einem Neugeborenen einen Herzfehler übersehen zu haben. Der Arbeitgeber hatte die genauen Umstände jedoch nicht ermittelt und auch widersprüchlich angegeben. Die Mitarbeiterin klagte daher darauf, dass die Abmahnungen aus ihrer Personalakte entfernt werden.
Das LAG Rheinland-Pfalz gab der Klage statt. Inhaltlich unrichtige Tatsachenbehauptungen in einer Abmahnung, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können, brauche er nicht hinzunehmen. Das gelte ebenso für inhaltlich unbestimmte Abmahnungen. Der Arbeitgeber müsse daher aufgrund seiner Fürsorgepflicht die Abmahnung aus der Personalakte entfernen
(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.07.2008, Az.: 7 Sa 68/08).
Mein Rat: Gehen Sie sorgfältig vor
Bevor Sie abmahnen, sollten Sie den Sachverhalt genau ermitteln. Hören Sie den Mitarbeiter bei Ihren Ermittlungen an. Schildern Sie die Pflichtverletzung in Ihrer schriftlichen Abmahnung möglichst exakt. Weisen Sie den Mitarbeiter darauf hin, dass Sie mit dem Fehlverhalten nicht einverstanden sind und welche Pflichten er aus dem Arbeitsverhältnis hat. Schließlich müssen Sie zum Ausdruck bringen, dass Sie sich bei einer Wiederholung dieses Fehlverhaltens arbeitsrechtliche Sanktionen, speziell eine Kündigung, vorbehalten. Eine Durchschrift, deren Erhalt im Original Ihnen der Mitarbeiter auf der Kopie bestätigt hat, nehmen Sie zu seiner Personalakte.
So gehen Sie vor: Schnell-Check: Sind Ihre Ermittlungen genau?
Lautet Ihre Antwort in allen Punkten Ja, haben Sie sorgfältig ermittelt.
| Haben Sie … | Ja | Nein |
|---|---|---|
| … den Sachverhalt genau ermittelt? | ||
| … den Mitarbeiter und etwaige Zeugen zum Vorfall angehört? | ||
| … den Sachverhalt und die Umstände genau dokumentiert? | ||
| … Beweismittel gesichert (etwa Zeugenaussagen durch ein von diesen unterschriebenes Protokoll)? |
Mahnen Sie stets jede Pflichtverletzung gesondert ab. Trifft der Vorwurf eines Fehlverhaltens nicht zu, brauchen Sie nur diese Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Die anderen Abmahnungen bleiben jedoch wirksam.
Redaktionsbüro Schneider, 2008




