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08.12.2009
Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Ex-Mitarbeiter

Arbeitgeber trifft keine Schuld für Versäumnis eines Ex-Mitarbeiters

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Wenn bei einer vielversprechenden Bewerbung der Arbeitgeber um Vorlage des Arbeitszeugnisses bittet, so muss der Bewerber die Ausstellung des Dokuments – sofern noch nicht geschehen – bei seinem vorherigen Arbeitgeber unverzüglich beantragen. Denn der Bewerber darf im Falle einer Absage mit keinen Schadensersatzansprüchen rechnen. Das beschloss das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in seinem Urteil.

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Rechtsstreit zwischenArbeitgeber haftet nicht für Versäumnis eines Ex-Mitarbeiters

Beschreibung eines Falles:

Nachdem sein Arbeitsverhältnis durch arbeitsgerichtlichen Vergleich aufgelöst worden war, bewarb sich ein Arbeitnehmer auf eine neue Stelle. Zuvor hatte er sich mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin wegen einer angeblich zu schlechten Leistungsbewertung im Zwischenzeugnis gestritten.

Das Zwischenzeugnis sollte nach dem Inhalt des Vergleichs Grundlage für das Endzeugnis sein. Der Arbeitnehmer verlangte zweimal Nachkorrekturen, jedoch ohne dabei auch das Endzeugnis anzusprechen.

Innerhalb der Frist für die Nachkorrekturen wurde er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, das Erfolg versprechend verlief. Der potenzielle Arbeitgeber bat den Kandidaten, das letzte Arbeitszeugnis in der nächsten Bewerbungsrunde vorzulegen.

Weil die ehemalige Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer das Endzeugnis jedoch erst nach Ablauf dieses Termins zukommen ließ, konnte der Bewerber lediglich das Zwischenzeugnis übergeben.

Das reichte dem potenziellen Arbeitgeber nicht aus, sodass er sich gegen den Arbeitnehmer entschied. Daraufhin verklagte dieser seine ehemalige Arbeitgeberin auf Schadenersatz. 

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Ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat die Arbeitgeberin ihre Vertragspflichten nicht durch eine verspätete Ausstellung des Arbeitszeugnisses verletzt. Dafür, dass ihn das Endzeugnis zu spät erreichte, trage allein der Arbeitnehmer die Verantwortung.

Wegen der speziellen Situation, des parallel laufenden Bewerbungsverfahrens und der Auseinandersetzung um das Zwischenzeugnis, hätte sich der Arbeitnehmer des Zeitdrucks bewusst sein und sich daher unverzüglich mit der Arbeitgeberin in Verbindung setzen müssen.

Dies gelte umso mehr, als die Arbeitgeberin nichts von der Neubewerbung gewusst habe und der Arbeitnehmer bei der Auseinandersetzung um das Zwischenzeugnis das Endzeugnis mit keinem Wort erwähnt hatte.

LAG Schleswig-Holstein, Az.: 1 Sa 370/08