Bereit für den Alltag - nur der Flieger darf nicht starten
Nicht jeder Arbeitgeber hatte Verständnis dafür, dass tausende Beschäftigte verspätet aus ihrem Urlaub zurückkehrten aufgrund der Aschewolke des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull.

Aschewolke verhindert pünktliche Urlaubsrückkehr
Arbeitnehmer bekommt kalte Füße
Ein Arbeitnehmer befand sich in der Zeit vom 15.04. bis 18.04.2010 im Urlaub. Am 19.04. hätte er seine Arbeit wieder antreten müssen. Er erschien jedoch nicht an seinem Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber erteilte ihm darauf hin eine Abmahnung. Er warf ihm vor, am 19.04. nicht erreichbar gewesen zu sein und das Unternehmen nicht über den Grund seiner Abwesenheit informiert zu haben. Der Beschäftigte entgegnete, er habe sich in Spanien befunden. Wegen der Behinderungen des Flugverkehrs durch die Aschewolke sei der für den 18.04. geplante Rückflug gestrichen worden. Er habe dann den Rückweg per Bus angetreten. Erst am 20.04. gegen 11:00 Uhr habe er die deutsche Grenze passiert und dann unverzüglich seinen Vorgesetzten informiert. Eine frühere Information sei nicht möglich gewesen, weil das Mobiltelefon, das ihm der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt habe, keine Auslandsfreischaltung habe.
Am 08.06. sollte der Gütetermin vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Krefeld stattfinden. Dieser wurde jedoch aufgehoben, weil der Beschäftigte seine Klage gegen die Abmahnung zurückgenommen hat.
ArbG Krefeld, Mitteilung vom 04.06.2010, Az.: 1 Ca 1231/10
Elementarereignisse wie Vulkanausbrüche, die einen Beschäftigten daran hindern, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, gelten grundsätzlich als Dienstverhinderungsgrund. Mit anderen Worten liegt in einem solchen Fall kein unberechtigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz vor. Deshalb darf ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht kündigen, wenn sich dessen Urlaubsrückkehr wegen eines infolge der Vulkanasche gestrichenen Rückfluges verzögert und er deshalb nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheint.
Wichtiger Hinweis
Der Beschäftigte ist in einem solchen Fall jedoch verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die Dienstverhinderung zu informieren. Diese Pflicht hat der Arbeitnehmer im Eingangsfall verletzt. Denn im Informationszeitalter kann von einem Arbeitnehmer erwartet werden, dass er eine Möglichkeit findet, seinen Arbeitgeber per Handy, Telefon, Fax oder E-Mail über seine verspätete Rückkehr zu informieren.
Harald Fischer
ist seit vielen Jahren als Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht bis hin zum Bundesarbeitsgericht (BAG) tätig.




