Das neue Pflegezeitgesetz – darauf müssen Sie achten!
Seit 1. Juli 2008 haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine unbezahlte Auszeit vom Job. Nach dem neuen Pflegezeitgesetz müssen Sie als Arbeitgeber damit rechnen, dass Ihre Mitarbeiter für bis zu 6 Monate Pflegezeit beanspruchen, um nahe Angehörige zu Hause zu pflegen – und in dieser Pflegezeit genießen Arbeitnehmer auch noch einen Kündigungsschutz. Das Besondere: Der Kündigungsschutz beginnt bereits mit der Ankündigung des Mitarbeiters und dauert bis zum Ende der von ihm gewählten Auszeit. Das neue Gesetz bringt für Sie als Arbeitgeber neue Unwägbarkeiten – und kann wie alles auch ausgenutzt werden. Wie Sie mit den Ansprüchen auf Pflegezeit umgehen, wann Sie zustimmen müssen und was sonst noch wichtig ist – dazu haben wir einige Praxistipps für Sie zusammengestellt.

Das neue Pflegezeitgesetz – darauf müssen Sie achten!
Wer darf Pflegezeit beanspruchen?
Sie müssen einen Arbeitnehmer nur dann freistellen, wenn dieser nahe Angehörige pflegen muss. Nach dem Gesetz zählen dazu: Eltern und Schwiegereltern, Großeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie solche des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwieger- und Enkelkinder.
Voraussetzungen für eine Pflege-Auszeit von bis zu 10 Tagen:
Der zu pflegende Angehörige muss voraussichtlich mindestens die 1. Pflegestufe der §§ 14, 15 SGB XI erfüllen. Die Einstufung nimmt der MDK vor. Liegt eine solche Einstufung nicht vor und Ihr Mitarbeiter schätzt die gesundheitliche Situation seines Angehörigen irrtümlich zunächst falsch ein, ist dies für ihn arbeitsrechtlich unschädlich. Bei akut auftretender und nicht vorhersehbarer Pflegenotwendigkeit, muss Ihnen Ihr Mitarbeiter die kurzfristige Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich – d. h. binnen 1 bis 3 Tagen – mitteilen.
Wie können Sie reagieren?
Leider haben Sie hier wenig Möglichkeiten. Ihr Mitarbeiter braucht für eine kurzfristige Auszeit nicht Ihre Zustimmung als Arbeitgeber. Sie können allerdings eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Freistellung verlangen.
Voraussetzungen für eine Pflege-Auszeit von bis zu 6 Monaten:
Hier zeigt der Gesetzgeber ein Herz für kleine Firmen. Anspruch auf eine längere Pflege-Auszeit besteht nur in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten. Auch Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse zählen voll mit.
Es gelten ansonsten die gleichen Voraussetzungen wie bei der kurzfristigen Arbeitsverhinderung. Allerdings müssen Sie bei einem nur ‚voraussichtlichen’ Pflegefall den Betroffenen nicht freistellen. Zudem muss der Angehörige in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Die Pflegebedürftigkeit muss der Mitarbeiter durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachweisen.
Will Ihr Mitarbeiter Pflegezeit beanspruchen, muss er Ihnen das spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Arbeitszeit schriftlich mitteilen und gleichzeitig erklären, wie lange die Pflegezeit dauern soll und ob er voll oder nur teilweise freigestellt werden will (§ 3 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG).
Wie können Sie reagieren?
Die Inanspruchnahme der Pflegezeit bedarf nicht Ihrer Zustimmung. Allerdings muss sich der betroffene Mitarbeiter bei seinen Wünschen nach Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit den betrieblichen Gegebenheiten unterordnen.
Mein Tipp: Benötigen Sie eine Vertretung für den pflegezeitbedingt ausfallenden Mitarbeiter, sollten Sie – der Gesetzgeber hat das zugelassen – mit dieser Vertretung einen auf diesen Zeitraum befristeten Arbeitsvertrag schließen.
Redaktionsbüro Schneider, 2008




