Eine gute Sache mit Risiken
Damit sind laut Betriebsverfassungsrecht nicht nur der Arbeitgeber sondern auch der Betriebsrat gefordert, denn auch der Gesundheitsschutz der Kollegen unterliegt Ihrer Verantwortung.

Vorsicht! – Fußballturniere sind nicht versichert
Besonders wichtig ist natürlich ein ausreichender Versicherungsschutz, denn gerade beim Sport können Verletzungen mit existenziellen Folgen für die Beschäftigten entstehen.
Betriebssport soll lediglich Ausgleichszwecken dienen
Verschiedene Betriebssportmannschaften veranstalteten ein Fußballturnier. Ein Arbeitnehmer verletzte sich während eines Spiels besonders schwer und verlangte in der Folge von der gesetzlichen Unfallversicherung die Übernahme der entsprechenden Leistungen. Seine Betriebssportmannschaft trat in Trikots des Arbeitgebers an und bestand ausschließlich aus Betriebsangehörigen. Ein regelmäßiges Training fand nicht statt. Die Betriebssportmannschaft nahm mehrmals jährlich an Fußballturnieren teil. Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Zahlung, weil sie sich nicht für zuständig hielt. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer erst vor dem örtlichen Sozialgericht, dann in der höheren Instanz.
Das Gericht entschied gegen den Arbeitnehmer. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung beim Betriebssport setze voraus, dass der körperliche Ausgleich zu den Belastungen der unfallversicherten Arbeit im Vordergrund stehe. Zwar zählen auch Sportarten mit Wettkampfcharakter, wie beispielsweise Fußball, grundsätzlich zum Betriebssport, aber bei dem Fußballturnier habe der Wettkampfcharakter gegenüber dem Zweck des körperlichen Ausgleichs überwogen. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der unfallversicherten Tätigkeit und dem Betriebssport könne bei Wettkämpfen nicht angenommen werden. Daher könnten die Arbeitgeber, mit deren Beiträgen die gesetzliche Unfallversicherung finanziert wird, nicht für Verletzungen bei sportlichen Wettkämpfen von Betriebsmannschaften in die Pflicht genommen werden.
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.03.2006, Az.: L 6 U 49/03
Versicherungsschutz erfordert die Einhaltung von 5 Kriterien
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in langjähriger Rechtsprechung 5 Voraussetzungen entwickelt, die den gesetzlichen Versicherungsschutz beim Betriebssport gewährleisten. Nur wenn diese Vorgaben eingehalten werden, sind Ihre Kollegen ausreichend geschützt.
Checkliste: Prüfen Sie, ob der Betriebssport die Voraussetzungen der Unfallversicherung erfüllt
- Dient der Betriebssport ausschließlich dem Ausgleich und hat keinen Wettkampfcharakter?
- Findet der Betriebssport regelmäßig statt (1- bis 2-mal pro Monat müssen es je nach Sportart mindestens sein)?
- Ist der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Angehörige des Betriebs, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt?
- Stehen Übungsdauer und Übungszweck in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit?
- Finden die sportlichen Übungen im Rahmen einer betriebsbezogenen Organisation statt?
Wenn Sie alle 5 Fragen aus der Checkliste mit JA beantworten können, unterliegen Ihre sportlichen Aktivitäten dem Schutz der für Arbeitnehmer kostenlosen gesetzlichen Unfallversicherung.
Auch Ihr Arbeitgeber hat ein Interesse an einer gesunden und aktiven Belegschaft. Sportliche Mitarbeiter sind meist leistungsfähiger. Fehlt ein gesetzlicher Versicherungsschutz, kann dieser durch eine entsprechende Privatversicherung ersetzt werden. Die Kosten dafür sind gering und Ihr Arbeitgeber kann Sie als Betriebsausgabe absetzen.
Betriebssportunfälle werden wie Arbeitsunfälle behandelt
Beim Betriebssport umfasst der Versicherungsschutz nicht nur die sportlichen Übungen selbst, sondern auch die eventuell erforderlichen Vorbereitungshandlungen sowie die Wege zur und von der Übungsstätte. Unfälle werden daher wie Arbeitsunfälle behandelt.
Versicherungsleistung ist verschuldensunabhängig
Die Ersatzleistungen werden in der Regel unabhängig davon erbracht, wer am Arbeits- oder Sportunfall eigentlich schuld ist (vorsätzliche Körperverletzungen sind natürlich ausgenommen!). Folgender Leistungskatalog wird von der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst.
Übersicht: Diese gesetzlichen Leistun- gen stehen Ihnen und Ihren Kollegen zu
- Heilbehandlung: Kosten für die ärztliche Behandlung und die erforderlichen Arznei- und -heilmittel sowie Aufenthalte im Krankenhaus
- Verletztengeld: in Höhe von 80 % des entgangenen Bruttogehalts für maximal 78 Wochen
- Berufshilfe: Sollte nach einem Unfall oder wegen einer Berufskrankheit eine Arbeit im bisherigen Beruf nicht mehr möglich sein, besteht ein Anspruch auf berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation (Umschulung, Ausbildung in einem anderen Beruf).
- Pflegegeld: Bei Pflegebedürftigkeit besteht neben der Unfallrente auch Anspruch auf Pflegeleistungen oder Pflegegeld.
- Hinterbliebenenrente: Stirbt der Ehepartner durch einen Arbeitsunfall oder an einer Berufskrankheit, zahlt die Unfallversicherung eine Hinterbliebenenrente.
- Sterbegeld: Bei Unfalltod erhalten die Hinterbliebenen 1/7 der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße als Sterbegeld.
Redaktionsbüro Schneider





