ELENA: So soll Bürokratie abgebaut werden
Seit dem 02.04.2009 gilt das neue Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahren). Damit sollen in Wirtschaft und Verwaltung Millionenersparnisse erzielt werden.

ELENA soll helfen, Bürokratie abzubauen.
Der Bundestag hatte den Gesetzentwurf zum ELENA -Verfahren am 22.01.2009 angenommen. Der Bundesrat überwies den Entwurf am 13.02.2009 in den Vermittlungsausschuss, um die Frage der Anschubfinanzierung zur Umsetzung des Gesetzentwurfes zu klären.
Anschubfinanzierung: Dem Bund ist ELENA bis zu 55 Millionen Euro wert
Darauf erklärte der Bund, für die Anschubfinanzierung bis zu 55 Millionen Euro für die Jahre 2009 bis 2013 zu übernehmen. Der Bundesrat stimmte dem Gesetzentwurf dann am 06.03.2009 zu. Die Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesanzeiger erfolgte am 28.03.2009 mit der Folge, dass das Gesetz im Wesentlichen am 02.04.2009 in Kraft getreten ist.
Ab 2012: Einkommensnachweise in elektronischer Form
Für Sie als Arbeitgeber soll ELENA wesentlich zum Abbau der Bürokratie beitragen. Ab dem Jahr 2012 ist vorgesehen, dass die derzeit millionenfach auf Papier erstellten Entgeltbescheinigungen, die Bezieher von Sozialleistungen vorlegen müssen, elektronisch abgegeben werden können.
Dazu müssen Sie ab dem Jahr 2010 monatlich die Entgeltdaten an eine zentrale Speicherstelle in elektronischer Form melden. Durch diese Umstellung sparen Unternehmen nach Ansicht des Gesetzgebers zunächst rund 85 Millionen Euro. Zudem wird die staatliche Verwaltung entlastet.
Bürger brauchen digitalen Schlüssel
Wollen Bürger künftig Sozialleistungen beantragen, brauchen sie einen digitalen Schlüssel. Damit sollen – vorläufig nur sechs – bestimmte Arten von Bescheinigungen elektronisch ersetzt werden.
Im Einzelnen handelt es sich um Bereiche im Arbeitslosengeld I, Erziehungsgeld und Wohngeld, und zwar:
- Arbeitsbescheinigung nach § 312 Sozialgesetzbuch (SGB) III
- Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III
- Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Abs. 3 SGB III
- Auskünfte über Einkommen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 27 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
- Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag nach § 23 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WoGG)
- Einkommensnachweise nach § 2 Abs. 7 Satz 4 und § 9 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)
Der Schlüssel soll den Datenschutz gewährleisten
Mit dem digitalen Schlüssel bzw. der elektronischen Signatur gibt der Bürger die Weitergabe seiner Daten frei. Das Wirtschaftsministerium hat dabei versichert, dass ohne Zustimmung des betroffenen Bürgers niemand Zugriff auf seine Daten erhalte, so keine datenschutzrechtlichen Bedenken vorhanden seien.
Im Hinblick auf den Datenschutz bestehe insoweit auch eine zweifache Sicherheit, da sich der jeweilige Sachbearbeiter der Behörde ebenfalls digital ausweisen muss.
Die Kosten für diesen „Schlüssel“ betragen für drei Jahre 10 Euro, wobei dieser Betrag dem Bürger auf Antrag grundsätzlich erstattet wird.
| Experten-Tipp |
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Eine Erstattung findet jedoch nicht statt, wenn der Bürger den „Schlüssel“ für andere Zwecke als für die Beantragung von Sozialleistungen verwendet, also etwa für Bestellungen im Internet. Insoweit wird der „Schlüssel“ nur dann unbedingt benötigt, wenn Sozialleistungen beansprucht werden sollen. |
Keine neue Karte für digitalen Schlüssel nötig
Es ist nicht vorgesehen, dass sich der Bürger für den digitalen Schlüssel eine gleichwie geartete neue Karte besorgen muss.
Geplant ist vielmehr, dass die elektronische Signatur auf die Chips vorhandener Karten, wie etwa von Banken, oder einen elektronischen Personalausweis aufgezeichnet werden können.
Dipl.-Betriebswirt Joachim Welper, LL.M.
Joachim Welper ist Steuerberater bei HRW Steuerberater.
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