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11.05.2009
Urteil zur Elternzeit

Elternzeit geht nicht verloren

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In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht die Frage geklärt, was mit der Elternzeit passiert, wenn schon vor deren Ablauf ein zweites Kind auf die Welt kommt. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage elternfreundlich gelöst und sich auf die Seite der Arbeitnehmer gestellt.

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Die Elternzeit kann für jedes Kind voll genommen werden, so das Bundesarbeitsgericht.

Der Entscheidung (BAG – AZ. 9A ZR 391/08) lag ein Fall zugrunde, in dem die Arbeitnehmerin nach der Geburt ihres zweiten Kindes zweimal die volle Elternzeit ausschöpfen wollte, ohne dass sich die maximale Gesamtdauer wegen der Überschneidung der Zeiträume kürzt.

Die Arbeitnehmerin wollte die gesetzliche Maximaldauer der Elternzeit von jeweils drei Jahren pro Kind in Anspruch nehmen.

Arbeitgeber: maximale Ausschöpfung der Elternzeit ist nicht möglich

Der Arbeitgeber verweigerte dies und meinte, dass aufgrund der Überschneidung der Elternzeit infolge des in der Zwischenzeit geborenen Kindes eine maximale Ausschöpfung nicht möglich sei. 

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BAG entscheidet aber für die komplette Elternzeit

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts sahen dies anders: Das Elternzeitrecht erlaubt sowohl das vorzeitige Beenden als auch das Verschieben eines Teils der Elternzeit auf einen Zeitraum nach dem dritten Lebensjahr des Kindes.

Arbeitgeber benötigen besonders wichtige Gründe, wenn die Arbeitnehmer mit zwei Kindern, die sich überschneidenden Erziehungszeiten von jeweils drei Jahren nicht vollständig zubilligen wollen.

Für jedes Kind darf 3 Jahre ausgesetzt werden

Somit hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass die Eltern die Dauer jeder einzelnen Elternzeit von drei Jahren komplett ausschöpfen können.

Arbeitnehmer können nach der Geburt eines weiteren Kindes während der laufenden Elternzeit die erste Elternzeit vorzeitig beenden, um den nicht verbrauchten „Rest“ am Ende der zweiten Elternzeit anzuhängen.

Quelle: HÄRTING Rechtsanwälte