Erziehungsurlaub
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dürfen bei der Gewährung einer Betriebszugehörigkeitszulage die Zeiten des Erziehungsurlaubs ausgeklammert werden.

Zeiten des Erziehungsurlaubs werden nicht mitgezählt
Der Fall
Mehrere Tarifverträge wurden geschlossen
Eine Beschäftigte war seit15.09.1985 bei einem Arbeitgeber beschäftigt.In der Zeit von 1985 bis heute nahm sie für insgesamt drei Jahre Erziehungsurlaub. Seit 1985wurden mehrmals verschiedene Tarifverträge zwischen den Gewerkschaften und dem Arbeitgeberverband geschlossen. Den Tarifverträgen war zu entnehmen, dass nach 3, 5,10, 15, 20 und 25 Beschäftigungsjahren eine Betriebszugehörigkeitszulage vom Arbeitgeber zu gewähren ist. In den Tarifverträgen stand auch,dass Ausfallzeiten, wie beispielsweise der Erziehungsurlaub, bei der Berechnung der Beschäftigungszeit nicht mitzählen.
Das Urteil
Keine berufliche Erfahrung erworben
Das BAG hat mit Urteil vom 21.05.2008 (Az.: 5 AZR 187/07) entschied, dass der Erziehungsurlaub eine Ausfallzeit ist. Es liegt auch keine Diskriminierung vor. Im Erziehungsurlaub wird eine berufliche Erfahrung nicht erworben.
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