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02.12.2010
Betriebszugehörigkeitszulage

Erziehungsurlaub

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Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dürfen bei der Gewährung einer Betriebszugehörigkeitszulage die Zeiten des Erziehungsurlaubs ausgeklammert werden.

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Zeiten des Erziehungsurlaubs werden nicht mitgezählt

Der Fall

Mehrere Tarifverträge wurden geschlossen

Eine Beschäftigte war seit15.09.1985 bei einem Arbeitgeber beschäftigt.In der Zeit von 1985 bis heute nahm sie für insgesamt drei Jahre Erziehungsurlaub. Seit 1985wurden mehrmals verschiedene Tarifverträge zwischen den Gewerkschaften und dem Arbeitgeberverband geschlossen. Den Tarifverträgen war zu entnehmen, dass nach 3, 5,10, 15, 20 und 25 Beschäftigungsjahren eine Betriebszugehörigkeitszulage vom Arbeitgeber zu gewähren ist. In den Tarifverträgen stand auch,dass Ausfallzeiten, wie beispielsweise der Erziehungsurlaub, bei der Berechnung der Beschäftigungszeit nicht mitzählen.

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Das Urteil

Keine berufliche Erfahrung erworben

Das BAG hat mit Urteil vom 21.05.2008 (Az.: 5 AZR 187/07) entschied, dass der Erziehungsurlaub eine Ausfallzeit ist. Es liegt auch keine Diskriminierung vor. Im Erziehungsurlaub wird eine berufliche Erfahrung nicht erworben.

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