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06.10.2008
Kündigung

Keine Bonuszahlung bei Eigenkündigung

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Ein Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf eine Bonuszahlung, wenn er selbst das Arbeitsverhältnis gekündigt hat und die Zahlung als eine Art Belohnung für die Betriebstreue zu werten ist. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden.

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Keine Bonuszahlung bei Eigenkündigung (Foto: Claudia Hautumm/pixelio)

Ein Arbeitnehmer kündigte sein Beschäftigungsverhältnis zum 01.02.2007. Im Mai 2007 gewährte sein früherer Arbeitgeber allen Mitarbeitern eine Bonuszahlung für das Jahr 2006. Der Mitarbeiter war der Meinung, ihm stehe die Zahlung des Bonusses ebenfalls zu, denn 2006 sei er noch im Betrieb beschäftigt gewesen. Der Arbeitgeber entgegnete, er habe mit der Prämie auch die künftige Betriebstreue belohnen wollen. 

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Das Gericht gab dem Arbeitgeber recht. Es müsse genau differenziert werden, was der Arbeitgeber mit der Zahlung bezwecke. Bei solchen Sonderzahlungen komme es maßgeblich darauf an, ob sie als echtes Gehalt zu werten seien oder als eine Art Belohnung für die Betriebstreue. Nur im ersten Fall habe ein Mitarbeiter bis zum Tag seines Ausscheidens Anspruch auf die Prämie. Dieser jeweilige Zweck müsse beispielsweise anhand einer Betriebsvereinbarung erkennbar sein. Im Streitfall seien sich Betriebsrat und Arbeitgeber darüber einig gewesen, dass die Sonderzahlung kein Zusatzgehalt, beispielsweise in Form einer Gewinnbeteiligung, sondern in erster Linie eine Belohnung für die bisherige und vor allem auch künftige Betriebstreue sein sollte.
LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 11 Sa 87/08