Man lernt nie aus
Die regelmäßige Teilnahme an beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ist in vielen Berufen unverzichtbar, um auf dem Arbeitsmarkt mithalten zu können.

Arbeitsagentur muss auch 3-jährige Fortbildungen fördern
Nach einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme übernehmen und ist an die Entscheidung einer fachkundigen Stelle, welche die Weiterbildungsmaßnahme zur Förderung zugelassen hat, gebunden.
Finanzierungsfrage spielt bei Zulassung keine Rolle
Ein anerkannter Weiterbildungsträger hatte bei der BA die Finanzierungszusage für bereits zugelassene Weiterbildungsmaßnahmen im Gesundheitsbereich beantragt. Die Bundesagentur lehnte die Zusage mit der Begründung ab, die Finanzierung der Bildungsmaßnahmen und des Lebensunterhalts der Teilnehmer im dritten Ausbildungsjahr seien durch den Weiterbildungsträger nicht sichergestellt. Eine Finanzierung des dritten Ausbildungsjahrs durch die Teilnehmer sei nicht ausreichend.
Das Gericht entschied den Rechtsstreit gegen die BA. Sie sei an die Entscheidung der fachkundigen Stelle gebunden. Die Bundesagentur könne hiergegen nicht einwenden, die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahrs sei nicht generell gesichert. Denn der Gesetzgeber habe hinreichend klargestellt, dass die Teilnehmer auch selbst für die Finanzierung dieses Ausbildungsabschnitts sorgen können. Deshalb sei die Frage der Finanzierung nicht im Zulassungsverfahren für die Maßnahme, sondern nur gegenüber jedem einzelnen Teilnehmer individuell festzustellen.
Hessisches LSG, Beschluss vom 28.04.2009, Az.: L 7 AL 118/08 B ER
Bund und Länder streiten ums Geld
Hintergrund dieser Auseinandersetzung ist ein Konflikt zwischen Bund und Ländern. Diese haben es bislang versäumt, sich auf eine Regelung über die Finanzierung beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen zu einigen, die nicht auf eine Dauer von höchstens zwei Jahren reduziert werden dürfen. Dies betrifft vor allem Gesundheitsberufe wie Physio- und Ergotherapeuten, deren berufliches Qualifikationsniveau sonst gefährdet wäre.
Nur angemessen dauernde Maßnahmen sind förderungsfähig
Beschäftigte können zur Wiedereingliederung oder zur Abwendung drohender Arbeitslosigkeit durch Übernahme von Weiterbildungskosten gefördert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine fachkundige Stelle die Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung zugelassen hat. Dazu muss unter anderem die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme angemessen sein. Dies ist bei einer Vollzeitmaßnahme der Fall, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Jahr verkürzt ist. Ist eine solche Verkürzung gesetzlich ausgeschlossen, so ist die Förderung dennoch möglich, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer gesichert ist. Ansprechpartner für Fragen zur betrieblichen Weiterbildung ist die Dienststelle der BA, in dessen Bezirk der Betrieb liegt.
Redaktionsbüro Schneider
2009





