Minijob-Regelung und Gleitzone für Azubis?
Auszubildende sind gesetzlich stets sozialversicherungspflichtig. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil ausdrücklich bestätigt.

BSG: Keine Minijob-Regelung und keine Gleitzone für Azubis
Der Fall:
Auszubildende stellt geltendes Recht in Frage
Eine Friseur-Auszubildende erhielt während ihrer Berufsausbildung
von August 2005 bis Juli 2008 folgende Vergütungen: im 1. Lehrjahr 396
€, im 2. Lehrjahr 420 € bzw. (später) 430 € und im dritten Lehrjahr 520
€. Die Arbeitgeberin führte für die Vergütung des Azubis Beiträge zur
Sozialversicherung ab, ohne die sogenannte Gleitzonenregelung
anzuwenden.
Doch der Friseur-Azubi hielt die
Sozialversicherungspflicht nicht für richtig. Schon zu Beginn des
Ausbildungsverhältnisses hatte die angehende Friseurin bei ihrer
gesetzlichen Krankenkasse (Einzugsstelle) geltend gemacht, für das erste
Ausbildungsjahr müsse sie keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, da
ihr Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze liege. Für die weitere Zeit
ihrer Ausbildung seien die Beiträge nach der sogenannten
Gleitzonenregelung zu berechnen.
Die Krankenkasse teilte ihr jedoch
mit, dass die Regelung zur Gleitzone nicht anwendbar sei, da bei ihr
Versicherungspflicht besteht und die Beiträge sich nach ihren gesamten
beitragspflichtigen Einnahmen berechnen würden.
Das Urteil:
Daraufhin klagte die Auszubildende bis zum Bundessozialgericht (BSG),
nachdem sie vor den Instanzgerichten unterlag. Die Richter wiesen die
Revision der Klägerin in den wesentlichen Punkten zurück (Urteil vom
15.07.2009, Az.: B 12 KR 14/08 R).
Die Begründung der BSG-Richter:
Auszubildende seien während ihrer Berufsausbildung auch in der Zeit, in
der ihr Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze liege, kraft Gesetzes
versicherungspflichtig. Die Anwendung der Gleitzonenregeln auf
Beschäftigte in der Berufsausbildung sei durch das Sozialgesetzbuch
(SGB) ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Verfassungswidrigkeit sahen die
Richter ebenfalls nicht.
Quelle: http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de




