Schwerbehinderte: Besonderheiten bei der Beschäftigung
Was einmal als Schutzgesetz für die Versehrten der beiden Weltkriege begann, ist mittlerweile zu einer Fülle von Vorschriften angewachsen. Sie sollen es behinderten Menschen ermöglichen, gleichberechtigt im Arbeitsleben zu bestehen. Doch die zahlreichen Regelungen bürden einem Arbeitgeber auch einen großen Teil der Lasten auf.

Schwerbehinderte haben besondere Rechte im Arbeitsverhältnis.
Schwerbehinderte beschäftigen oder zahlen
Sie haben die Wahl: Wenn Sie im Jahresdurchschnitt über 20 oder mehr Arbeitsplätze verfügen, müssen Sie auf mindestens 5 % der Arbeitsplätze Schwerbehinderte beschäftigen.
Wird die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, ist für jeden nicht besetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese beträgt – je nachdem, wie weit der Arbeitgeber hinter der Pflichtquote zurückbleibt – zwischen 105 und 260 € monatlich.
Besonderheiten bei der Beschäftigung von Schwerbehinderten
Neben dem Verbot, Schwerbehinderte wegen ihrer Behinderung zu diskriminieren, sieht das Gesetz zahlreiche Ansprüche vor, die der Schwerbehinderte geltend machen kann. Im Einzelnen kann er
- die Zuweisung einer leichteren Tätigkeit verlangen, wenn die bisherige Arbeit wegen der Schwerbehinderung nicht mehr ausgeübt werden kann,
- eine Bevorzugung bei der Durchführung von betrieblichen Bildungsmaßnahmen verlangen,
- eine behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte verlangen,
- eine Reduzierung der Arbeitszeit beanspruchen, wenn dies wegen der Art und Schwere der Behinderung notwendig ist.
Wichtiger Hinweis: Die besonderen Ansprüche stehen unter dem Vorbehalt, dass diese dem Arbeitgeber zumutbar und nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sind oder dass staatliche oder berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutzvorschriften nicht entgegenstehen.
Beim Zusatzurlaub müssen Sie noch 5 Tage drauflegen
Außerdem haben Schwerbehinderte Anspruch auf Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Arbeitet der Schwerbehinderte regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Kalenderwoche, erhöht oder reduziert sich der Zusatzurlaub entsprechend.
Wichtiger Hinweis: Den Schwerbehinderten lediglich gleichgestellte Mitarbeiter bekommen den Zusatzurlaub nicht.
Mehrarbeit kann verweigert werden
Wenn der Schwerbehinderte es verlangt, ist er von Mehrarbeit freizustellen. Unter Mehrarbeit ist die normale gesetzliche Arbeitszeit von 8 Stunden pro Werktag zu verstehen. Ein Anspruch auf eine 40-Stunden- oder 5-Tage-Woche besteht daher nicht.
Der Job-Killer Kündigungsschutz
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Arbeitsverhältnis mit einem Schwerbehinderten nur noch nach vorheriger Zustimmung gekündigt werden.
Schnell-Check: Hat der Mitarbeiter Sonderkündigungsschutz nach dem SGB IX? (> zum Gratis-Download der Checkliste)
| Ist der Arbeitnehmer seit mindestens 6 Monaten im Unternehmen beschäftigt und … | ||
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Fazit: Wenn Sie mindestens 3 Mal mit Nein antworten können, besteht kein Sonderkündigungsschutz. |
Antrag vollständig abgeben
Die Zustimmung zur Kündigung muss schriftlich beim Integrationsamt beantragt werden. Um zeitaufwendige Nachfragen zu vermeiden, sollten Sie den Antrag vollständig unter Angabe
- der persönlichen Daten des Mitarbeiters,
- des Kündigungsgrunds,
- der Betriebsgröße und der Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiter,
- der Stellungnahme des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung
einreichen. Wird die Zustimmung erteilt, müssen Sie innerhalb eines Monats kündigen. Bei einer beabsichtigten fristlosen Kündigung muss diese unverzüglich erfolgen.
Redaktionsbüro Schneider




