Sportunfall = Arbeitsunfall?
In vielen Unternehmen bestehen Betriebssportgemeinschaften. Kommt es während des Sports zu einem Unfall bzw. zu der Verletzung eines Mitarbeiters, stellt sich die Frage, ob dies ein bei der Berufsgenossenschaft versicherter Arbeitsunfall ist oder nicht.

Wann Sportunfälle als Arbeitsunfälle gelten
Der Fall
Eine Betriebssportgemeinschaft veranstaltete regelmäßig eine Skigymnastik. Im Winter wurden jeweils mehrere 3-tägige Skiausflüge durchgeführt, bei denen Betriebsangehörige und betriebsfremde Personen mitfuhren. Eine Mitarbeiterin, die ständig an der Skigymnastik teilgenommen hatte und zum 1. Mal den Ausflug mitmachte, stürzte dabei schwer. Sie erlitt einen Bruch des linken Sprunggelenks. Die zuständige Berufsgenossenschaft bewertete das jedoch nicht als Arbeitsunfall. Die Skiausflüge als solche stellten keine regelmäßige Ausübung eines Betriebssports dar. Zudem läge keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vor. Die Arbeitnehmerin klagte dagegen und trug vor, dass der Skisport abhängig von der Jahreszeit ist. Da er auf Grund dessen nicht regelmäßig über das Jahr verteilt ausgeübt werden könne, müsse das Skifahren während der Saison genügen.
Das sah das BSG anders. Bei mehrtätigen Skiausflügen fehle der zeitliche und örtliche Bezug zur Tätigkeit im und für das Unternehmen. Anders als die regelmäßige Skigymnastik der Betriebssportgemeinschaft unterlägen diese Ausflüge auch nicht dem Versicherungsschutz (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13.12.2005, Az.: B 2 U 29/04 R).
Mein Rat: Prüfen Sie die Kriterien
Handelt es sich bei einem Sportunfall um einen Arbeitsunfall, müssen die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht werden, § 26 SGB VII. Den Betriebssport, bei dem Unfälle unter Versicherungsschutz stehen, definiert das BSG als „die regelmäßige, zu Ausgleichszwecken stattfindende sportliche Betätigung von Unternehmensangehörigen in einer Betriebssportgruppe oder -gemeinschaft, wobei Übungszeit und -dauer in einem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden müssen.“ Sind diese Kriterien nicht erfüllt, besteht kein Versicherungsschutz. Das gilt ebenso für Mannschaftssportarten und so genannte Motivationsreisen.
So gehen Sie vor: Hier besteht kein Versicherungsschutz
Versicherungsschutz für Ihren verletzten Mitarbeiter können Sie von vornherein ausschließen, wenn
- die Veranstaltungen auswärts stattfinden, also nicht im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation, oder
- der Betriebssport in längeren zeitlichen Abständen, etwa weniger als einmal im Monat, ausgeübt wird.
Redaktionsbüro Schneider





