Überarbeiten Sie sich nicht!
Arbeitszeiten sind immer ein kontroverses Thema – bestimmt auch in Ihrem Unternehmen. Dabei geht es nicht nur um Überstundenvergütung, sondern auch um Fragen des rechtlichen Arbeitsschutzes. Häufig kommt es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, wie dieser Fall zeigt.

Mehr als 48 Stunden sind nicht drin
Der Fall
Zwischen Arbeitgeber und der Personalvertretung kam es zum Streit über die Dienstplangestaltung. Der Arbeitgeber wollte eine Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden erreichen. Die daraufhin angerufene Einigungsstelle entschied, dass die Arbeitszeit der Beschäftigten im Jahresdurchschnitt die gesetzlich vorgeschriebenen 48 Stunden nicht überschreiten dürfe, obwohl der gültige Tarifvertrag dies zulasse. Der Arbeitgeber zog vor Gericht und verlor.
Das Urteil
Die Einigungsstelle sei gesetzlich verpflichtet, darauf zu achten, dass die wöchentliche Arbeitszeit der Beschäftigten den Umfang von 48 Stunden im Durchschnitt von 12 Monaten nicht überschreite.
Der Tarifvertrag lasse zwar eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 54 Wochenstunden zu, davon darf der Arbeitgeber jedoch keinen Gebrauch machen, da das Arbeitszeitgesetz die zulässige Höchstarbeitszeit auf durchschnittliche 48 Wochenstunden begrenzt. Das Gesetz geht einem Tarifvertrag immer vor.
BAG, Beschluss vom 24.01.2006, Az.: 1 ABR 6/05
Bei der Arbeitszeit bestimmt der Betriebsrat mit
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) räumt dem Betriebsrat bei Arbeitszeitfragen weitgehende Mitbestimmungsrechte ein – natürlich unter Vorbehalt anders lautender gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen. Anhand der folgenden Übersicht können Sie feststellen, welche Fragen der Arbeitszeit der Betriebsrat mitgestalten kann:
Übersicht: Bei diesen Regelungen zur Arbeitszeit bestimmt der Betriebsrat mit
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit)
- Beginn und Ende der Arbeitspausen
- Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
- Verlegung des Arbeitszeitbeginns oder -endes
- Einführung, Änderung, Ausgestaltung und Abschaffung einer Gleitzeitregelung
- Einführung, Änderung, Ausgestaltung und Abschaffung eines Arbeitszeitkontos
- Einführung, Änderung, Ausgestaltung und Abschaffung von Schichtarbeit
- vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit (Überstunden und Kurzarbeit)
- Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit
- Ausgleich für Nachtarbeit
Betriebsvereinbarung als Königsweg
Um die betrieblichen Erfordernisse und den Gesundheitsschutz optimal zu wahren, empfiehlt sich der Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung. So vermeiden Sie Streit und erhalten eine ausreichende Rechtssicherheit.
Wichtiger Hinweis
Der Betriebsrat kann eine Betriebsversammlung einberufen oder die Belegschaft über Aushänge am Schwarzen Brett über die beabsichtigte Betriebsvereinbarung informieren. Auch Beiträge in einer Betriebszeitung oder Umfragen zum Thema Arbeitszeit sind möglich.
Ausreichende Pausen sind unverzichtbar
Besonders wichtig ist die Ausgestaltung der Pausen. In dieser Zeit dürfen die Mitarbeiter frei entscheiden, wo und wie sie diese Zeit verbringen wollen. Die Pausen dienen ausschließlich der Erholung und dem Gesundheitsschutz.
Checkliste: Prüfen Sie, ob bei Ihnen die Pausengrundsätze eingehalten werden
- Ein Mitarbeiter kann bis zu 6 Stunden ohne Ruhepause beschäftigt werden.
- Bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden besteht ein Anspruch auf eine Pause von 30 Minuten.
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden muss die Pause mindestens 45 Minuten betragen und spätestens nach 6 Stunden müssen mindestens 30 Minuten Pause gemacht werden.
- Eine Aufteilung der Ruhepausen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten ist möglich, wobei spätestens nach 6 Stunden eine (erneute) Pause zu gewähren ist.
- Während der Pause müssen Arbeitnehmer von jeglicher Arbeitsverpflichtung befreit sein.
- Ruhepausen können nicht an den Anfang oder das Ende der Arbeitszeit gelegt werden.
Mehrarbeit muss innerhalb von 6 Monaten ausgeglichen werden
Die Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ist nur dann möglich, wenn in einem Ausgleichszeitraum von 6 Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden täglich nicht überschritten wird.
Redaktionsbüro Schneider




