Urlaub verfällt auch bei Krankschreibung nicht
Nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf verfällt der gesetzliche Anspruch auf Erholungsurlaub von jährlich 4 Wochen auch bei Krankheit nicht. Diese Entscheidung im Arbeitsrecht wird weitere finanzielle Belastungen für Arbeitgeber mit sich bringen.

Das LAG Düsseldorf hat weitgehende Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer bestätigt.
Vorangegangen war eine Entscheidung des Europäische Gerichtshofs vom 20.01.2009 (Rs. C-350-06) über die Auslegung der europarechtlichen Urlaubsregelung in Art. 7 der EG-Richtlinie 2003/88.
Die Entscheidung im Einzelnen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden,
- dass der Urlaub
nicht nur für Zeiten erworben wird, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft
zur Verfügung gestellt hat, sondern auch für Zeiten, in denen er ordnungsgemäß
krankgeschrieben war,
- dass der Urlaubsanspruch nicht verfällt, sondern, falls
der Urlaub im Urlaubsjahr nicht erteilt wurde, vom Arbeitgeber zu späterer Zeit
nachzugewähren ist,
- dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs hat, und
zwar auch dann, wenn er während des gesamten Urlaubsjahres und darüber hinaus
krankgeschrieben war bzw. weiterhin krankgeschrieben ist.
Stärkere finanzielle Belastung der Arbeitgeber
Arbeitgeber werden hierdurch zukünftig weitere finanzielle Belastungen haben. Die Revision wurde zugelassen (Quelle: LAG Düsseldorf 12 Sa 486/06, Urteil vom 02.02.2009).
Rechtsanwalt Martin J. Warm
Martin J. Warm ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für
Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn.
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