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27.01.2011
Urlaub

Unzulässig: Urlaubsstaffelung nach Lebensalter

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Wenn jüngere Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum schlechter gestellt werden als ältere, ist dies als unmittelbare Diskriminierung zu beurteilen, wenn die Anzahl der Arbeitstage vom Alter abhängt.

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Urlaubsstaffelung nach Lebensalter?

Gericht erhöht Anzahl der Urlaubstage von 34 auf 36

Eine 23-jährige Kassiererin fühlte sich durch eine Vorschrift im Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (MTV) benachteiligt. Der Tarifvertrag staffelte den Urlaubsanspruch für vier Altersgruppen von 30 bis 36 Werktagen pro Jahr, wobei Arbeitnehmer über 30 Jahre bereits die maximalen Urlaubstage erhielten. Der Arbeitgeber begründete die Regelung mit dem Argument, dass Arbeitnehmer im Einzelhandel typischerweise mit 20 Jahren ihre Ausbildung abgeschlossen hätten und einen „eigenen Hausstand“ gründeten. Die Urlaubsregelung im Manteltarifvertrag unterstütze die „Lebens- und Familienplanung“ und sei deshalb keine unzulässige Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Aus Sicht der Arbeitnehmerin diskriminiert diese Regelung jüngere Beschäftigte und verstößt deshalb gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Sie forderte 36 Urlaubstage statt der im Tarifvertrag für Arbeitnehmer ihrer Altersgruppe vorgesehenen 34 Werktage.

 

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Das Urteil

Das Gericht gab der Kassiererin recht. Die Tarifnorm sei eine Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG. Das Argument des Arbeitgebers, dass irgendwann jeder unter den MTV fallende Arbeitnehmer in den Genuss von mehr Urlaubstagen komme, sei unbeachtlich. Für einen bestimmten Zeitraum würden jüngere Beschäftigte im Vergleich zu älteren ungleich behandelt. Für diesen Zeitraum sei die Ungleichbehandlung festzustellen und deren Rechtmäßigkeit zu beurteilen: Es gebe keine Anhaltspunkte und keinen Erfahrungssatz, dass die Familienplanung oder die Gründung eines eigenen Hausstandes mit dem 20. Lebensjahr eine erste Entwicklungsstufe bei der Mehrzahl der Beschäftigten im Einzelhandel erreicht hätte und weitere Entwicklungsstufen mit dem 23. und dem 30. Lebensjahr erreicht werden und zudem danach abgeschlossen sind, sodass es weiterer Staffelungen nicht bedarf. Die Altersstaffelung sei willkürlich und daher diskriminierend.

ArbG Wesel, Urteil vom 11.08.2010, Az.: 6 Ca 736/10  

Wichtiger Hinweis
 Mit dieser Entscheidung wendet sich das ArbG Wesel gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das bisher Urlaubsstaffeln auch ohne konkrete Begründung für zulässig erachtet. 


Quelle:
www.gwi.de