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20.07.2009
Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Weiterbildung: zu lange Rückzahlungsklauseln sind unwirksam

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Übernimmt der Arbeitgeber die Weiterbildungskosten für einen Arbeitnehmer, legt er diesem oft eine sogenannte Rückzahlungsklausel auf. Mit dieser Klausel wird der Arbeitnehmer verpflichtet, einen Teil der Weiterbildungskosten zu übernehmen, wenn er in einer bestimmten Zeit das Unternehmen verlässt. Zum Schicksal von Klauseln, die Arbeitnehmer zu lange an das Unternehmen binden, äußerte sich nun das BAG.

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Rückzahlung von Weiterbildungskosten: Der Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmer nicht zu lange an sich binden.

Im verhandelten Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, deren Fortbildungskosten für eine 500-stündige Fortbildung in Höhe von rund 4.500 EUR  der Arbeitgeber übernommen hatte.

Der Arbeitgeber verpflichtete im Gegenzug die Arbeitnehmerin in einem formularmäßigen Vertrag, die Kosten anteilig zu übernehmen, falls sie innerhalb von fünf Jahren nach Ausbildungsende das Anstellungsverhältnis kündige.

5 Jahre sind zu lang

Das BAG (Urteil v. 14.01.2009, Az.: 3 AZR 900/07) beurteilte diese Bindungsdauer als zu lang. Zwar liegt es im Interesse des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen, jedoch muss auch das Interesse des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, sich nur so lange zu binden, wie es zu den erbrachten Aufwendungen angemessen ist.

Was ist eine "angemessene Dauer"?

Die angemessene Dauer sei anhand der Dauer der Fortbildung und der Qualität der erworbenen Qualifikationen zu beurteilen. Als angemessen angesehen wurde im verhandelten Fall eine Dauer von zwei Jahren.

 

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Ein Abweichen von der üblichen Bindungslänge ist nur dann möglich, wenn die Fortbildung dem Arbeitnehmer ungewöhnlich große Vorteile bringt oder der Arbeitgeber erhebliche Mittel aufwendet.

Das BAG lastet dem Arbeitgeber damit in Zweifelsfällen die Entscheidung auf, entweder die Bindungslänge verhältnismäßig kurz zu halten oder – wie im verhandelten Fall - mit der vollständigen Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel rechnen zu müssen.

Christian Willert
HÄRTING Rechtsanwälte