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08.02.2010
Controlling

Neue Bilanzierungsmöglichkeiten stärken Eigenkapital

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Seit dem 01.01.2010 gelten die Vorschriften des neuen Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – kurz BilMoG – zwingend. Das altbekannte Handelsgesetzbuch (HGB) soll damit zu einem kostengünstigen und im internationalen Vergleich einfacheren Regelwerk ausgebaut werden. Das Ganze hat aber nicht nur Vorteile...

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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG- gilt seit 01.01.2010 zwingend

Ein „Highlight“ – so der Gesetzgeber – ist die Streichung des Verbots selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftgüter zu aktivieren. Innovative Unternehmen können damit ihre Außendarstellung verbessern.

Ab sofort dürfen Sie also die entstandenen Kosten für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben.

Unerwünschter Betriebsausgabenabzug

Bisher war das verboten und die Ihnen entstandenen Forschungs- und Entwicklungskosten (F+E-Kosten) für Patente, Software, spezifisches Know-How, Markenname etc. mussten sofort als Betriebsausgaben verbucht werden.

Mitunter hatte das fatale Folgen: Hohe Entwicklungskosten drücken nicht nur den Gewinn, sondern sorgen auch für ein schlechtes Rating bei den finanzierenden Banken bzw. für betroffene Gesichter bei den Anteilseignern.

Das Stichwort heißt hier: Verbesserung der Eigenkapitalquote!

Nunmehr haben Sie durch die Neufassung des § 248 Abs. 2 HGB also eine echte Alternative. Sie können wählen, ob Sie die Aufwendungen als Betriebsausgaben beibehalten oder ob Sie diese aktivieren möchten.

Letzteres macht bestimmt immer dann Sinn, wenn Sie etwas entwickeln das später ein marktgängiges Produkt werden kann und das im Laufe der Arbeiten konkreter wird (z. B. Medikamente, Software).

Sie generieren auf diese Weise nicht nur zukünftiges Abschreibungspotenzial, Sie erhöhen damit auch nachhaltig den Gewinn Ihres Unternehmens, weil Sie nun Aufwendungen, die nichts mit dem bisherigen Geschäft zu tun haben, erst dann zu gewinnwirksamen Kosten machen, wenn diese Entwicklung Ihrem Betrieb Nutzen bringt.

 

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Leider müssen wir Sie aber auch warnen. Die Aktivierung hat ebenso Schattenseiten, die wir nicht verheimlichen:

  1. Zunächst müssen Sie für die Bewertung trennen. Nur Entwicklungskosten dürfen aktiviert werden. Für Forschungskosten, wegen des unsicheren Nutzens, bleibt es beim Aktivierungsverbot (§ 255 Abs. 2a HGB).
  2. Steuerrechtlich ist die Bildung eines Aktivpostens für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter weiterhin nicht zulässig (Aktivierungsverbot)! Das heißt: In der Steuerbilanz müssen Sie die Aufwendungen weiterhin als sofort abzuziehende Betriebsausgaben behandeln.
  3. Dadurch wirkt sich die Aktivierung nicht auf die Steuerbelastung aus. Die Krux dabei: Handels- und Steuerbilanz fallen auseinander. Diese Differenz zwingt Sie zur Bildung eines sog. passiven Ausgleichspostens für latente Steuern, weil die Steuerbelastung in der Handelsbilanz zunächst höher ist und später niedriger als in den Steuerbilanzen der entsprechenden Jahre.
  4. Aus Gläubigerschutzgründen ist gesetzlich weiterhin eine Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB) für die aktivierten Beträge abzüglich der Position latente Steuern vorgeschrieben. Eine höhere Dividende können Sie mit diesem Wahlrecht also nicht erreichen!
  5. Daneben müssen Sie im Anhang auch noch den Gesamtbetrag der F+E-Kosten ausweisen sowie den davon aktivierten Betrag (§ 285 Nr. 22 HGB). Je nachdem was Sie entwickeln, zeigen Sie Ihren Wettbewerbern via Bilanz ziemlich offen, was Sie gerade machen und anhand der Kosten auch, wie weit Sie damit schon sind.
  6. Aktivieren dürfen Sie allerdings nur dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass tatsächlich ein verwertbarer immaterieller Vermögensgegenstand entsteht. Aktivierbar in diesem Fall sind auch nur die Kosten, die entstehen, sobald die Forschungsphase vorüber ist und in die Entwicklungsphase (Erprobung bzw. Testen) eingetreten wird.
  7. Daneben gibt es noch ein weiteres bestehendes Aktivierungsverbot für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte etc. Das greift immer dann, wenn Sie die hier entstandenen Kosten nicht zweifelsfrei von den Kosten für den selbst geschaffenen Firmenwert abgrenzen können.
  8. In vielen Fällen dürfte zunächst das vorhandene Rechnungswesen die benötigten Informationen für die Ermittlung der aktivierungsfähigen Aufwendungen gar nicht hergeben. Notwendig hierfür ist neben einer Entwicklungsplanung auch eine aussagekräftige Kostenträgerrechnung.

Joachim Welper
Joachim Welper ist Steuerberater und Herausgeber des „GmbH-Briefs“.

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