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22.12.2009
Finanzierung

Wie Sie vom Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz profitieren

— abgelegt unter:

Aufgrund der Wirtschaftskrise ist es für Unternehmen schwerer geworden, Kredite zu bekommen. Eine mögliche Lösung bietet das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz. Da die Beteiligungen die Bonität Ihrer Firma erhöhen und die Zufriedenheit Ihrer Mitarbeiter steigt, profitieren Sie sogar doppelt davon.

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Das Mitarbeiterbeteiligungsgesetz bringt Arbeitgebern und Arbeitnehmern Vorteile.

Mithilfe von Mitarbeiterbeteiligungen können Betriebe ihre Eigenkapitalausstattung verbessern. Dies führt in der Folge zu spürbaren Entlastungen. Sie benötigen weniger Bankdarlehen, Ihre Ratingeinstufung wird besser und Ihre Kreditkonditionen günstiger.

Die verschiedenen Beteiligungsmodelle

Grundsätzlich gibt es mehrere Formen der Mitarbeiterbeteiligung. Die klassischen Varianten sind Belegschaftsaktien, GmbH-Anteile, stille Beteiligungen, Mitarbeiterdarlehen oder Genussrechte sowie Aktienoptionsmodelle.

Durch das Mitarbeiterbeteiligungsgesetz soll die steuerliche Förderung dieser Modelle verbessert und so ein Anreiz zur vermehrten Beteiligung geschaffen werden.

Gleichheit und Freiwilligkeit

Die von den Unternehmen angebotenen Beteiligungsmodelle müssen allen Mitarbeitern offen stehen. Die Inanspruchnahme muss bei den Unternehmen und Mitarbeitern freiwillig geschehen. Es darf von den Betrieben keine Verpflichtung zur Beteiligung eingefordert werden.

Was ist neu?

Mit dem Gesetz erhöhte sich der Fördersatz für vermögenswirksame Leistungen, die in Beteiligungen angelegt werden, von 18 % auf 20 %. Gleichzeitig stiegen die Einkommensgrenzen, bis zu denen die Sparzulage gezahlt wird. Für Ledige gilt nun ein Höchsteinkommen von 20.000 € im Jahr, für Verheiratete 40.000 €.

Höherer Steuerfreibetrag

Wenn sich Mitarbeiter an Ihrem Unternehmen beteiligen, dürfen Sie jedem Beschäftigten bis zu 360 € (statt früher 135 €) im Jahr zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn auszahlen – steuer- und sozialversicherungsfrei.

Da die Zusatzvergütung „netto“ bei Ihren Mitarbeitern ankommt, erreichen Sie damit eine zusätzliche Identifikation des Personals mit der Firma. Auch Sie profitieren von der Sozialversicherungsfreiheit. Der Arbeitgeberanteil fällt schließlich ebenfalls nicht an.

Wichtiger Hinweis:

Beachten Sie, dass keine Möglichkeit einer Entgeltumwandlung besteht!

 

 

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Auch bestimmte Fonds werden gefördert

Neu ist die Einrichtung von Mitarbeiterbeteiligungsfonds. Diese werden genau wie direkte Anlagen im eigenen Unternehmen gefördert. Hier muss es sich aber um spezielle Fonds handeln, die einen Rückfluss von 60 % der Anlagen in die beteiligten Unternehmen garantieren.

Mitarbeiterzufriedenheit steigern

Zugegeben: Die steuerlichen Förderbeträge bewegen sich in einem engen Rahmen, doch ist wenigstens ein erster Schritt zur höheren Mitarbeiterbeteiligung gemacht.

Denken Sie doch einmal an die höheren Freibeträge für die Überlassung von Beteiligungen, wenn es um eine Gehaltserhöhung geht. Nutzen Sie den gesetzlichen Spielraum als zusätzlichen Motivationsanreiz für Ihre Mitarbeiter.

Durch eine Beteiligung verbleibt bei Ihren Beschäftigten ein höheres Nettogehalt, und Sie sorgen zugleich für eine Stärkung des eigenen Firmenkapitals. Diese Vorteile überwiegen eindeutig gegenüber dem bürokratischen Aufwand.

Aufgrund der Anwendungsregelungen im Einkommensteuer- und Vermögensbildungsgesetz greifen die höheren Zulagen und Einkommensgrenzen rückwirkend zum 01.01.2009.

Rund um die Mitarbeiterkapitalbeteiligung:
Fragen & Antworten

Kann ich einzelne Mitarbeitergruppen bevorzugen?

Generell gilt der Gleichheitsgrundsatz. Aber: Sie können Teilnahmebedingungen aufstellen, etwa Höhe der Beteiligung, Laufzeit, Sperrfristen, Kündigungsbedingungen oder Informationsund Kontrollrechte.

Wo kann ich mich beraten lassen?

Bund und Länder unterstützen den Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung durch ein Beratungsnetzwerk. Zusätzlich bieten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen eigenständig Informationen und Beratungen an (www.bmas.de, Suchstichwort: Mitarbeiterbeteiligung).

Was ist mit bereits bestehenden Beteiligungen?

Für bereits existierende Beteiligungen besteht bis einschließlich dem Jahr 2015 Bestandsschutz. Sie werden weiterhin wie bisher gefördert.

Was ist bei einem Arbeitgeberwechsel? 

Die Steuerfreiheit kann beim unterjährigen Arbeitgeberwechsel oder bei parallelen Arbeitsverhältnissen mehrfach in Anspruch genommen werden.


Joachim Welper
Joachim Welpter ist Steuerberatur und Herausgeber von „Der GmbH-Brief".