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28.12.2009
Steuertipps

Firmenwagen: So sichern Sie sich den vollen Betriebsausgaben-Abzug

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Am besten gelingt der „Wieder-Einstieg“ nach dem Jahreswechsel, wenn Sie nicht nur an Arbeit und Ihre vielen Pflichten denken, sondern zur Abwechslung auch mal an die schönen Dinge im Leben – wie zum Beispiel einen attraktiven Firmenwagen. Denn mit einem gehobenen Fahrzeug motivieren Sie sich selbst, reisen komfortabler, sicherer und ohne Stress und repräsentieren nicht zuletzt Ihr Unternehmen.

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Können Sie sich einen Firmenwagen schon leisten?

Die gute Nachricht zuerst: Grundsätzlich dürfen Sie sich als Unternehmer alles kaufen, was Ihrer Meinung nach Ihren Betrieb voranbringt.

Doch wie so oft hat sich das Finanzamt auch hier eine ziemlich breite Hintertür offen gelassen, um zu verhindern, dass der zu versteuernde Gewinn gar zu sehr geschmälert wird.

Über dieser Hintertür steht in großen Buchstaben „Unangemessenheit“. Und dahinter steckt die Vorschrift, wonach Betriebsausgaben Ihren Gewinn nicht mindern dürfen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als „unangemessen“ anzusehen sind.

Ist ein Jaguar für Sie nun „angemessen“ oder nicht?

Das kommt ganz auf die Umstände im Einzelfall an. Denn maßgeblich ist nicht der absolute Preis laut Liste oder Rechnung, sondern vielmehr eine kritische Beurteilung des angefallenen Mehraufwands.

Gehört dieser eher in den privaten Bereich, ist der Wagen insoweit unangemessen und steuerlich nicht akzeptabel. Als verbindliche Richtschnur gilt die Kosten-Nutzen-Analyse eines ordentlichen Kaufmanns.

Daher ist auch der Kauf eines luxuriösen oder sportlichen Autos nicht generell unangemessen, auch wenn der Preis erheblich über dem Durchschnitt liegt und für den Betrieb auch ein billigerer Wagen ausreichend wäre.

Denn für die steuerliche Beurteilung kommt es darauf an, ob das edle Gefährt eher dem persönlichen Luxus- oder Repräsentationsbedürfnis des Selbständigen dient oder etwa für eine florierende Kanzlei zur Grundausstattung gehört.

Nach diesem Grundsatz kann beispielsweise ein Jaguar bei einem gut verdienenden Anwalt durchaus angemessen sein, bei einem Kleinunternehmer hingegen nicht.

Ihr Spielraum: einige Beispiel-Fälle aus der Rechtsprechung

  • Bei einem Baustoffhandel mit rund 1,5 Millionen € Umsatz und einem Jahresgewinn von durchschnittlich 50.000 € ist ein Mercedes CL 420 Coupé zum Preis von 80.000 € zur Hälfte unangemessen.
  • Hat ein Unternehmer bereits mehrere Fahrzeuge, sprechen keine triftigen Gründe für den Erwerb eines weiteren Oberklassefahrzeugs. Die Anschaffung ist unangemessen.
  • Ein 120.000 € teurer Ferrari ist bei einem Rechtsanwalt mit rund 40 % unangemessen, selbst wenn dieser beruflich viel reisen muss.
  • Bei einem Mercedes 500 SEL entscheidet über die Frage der Unangemessenheit nicht allein ein Vergleich mit der Höhe des Umsatzes und Gewinns des Unternehmens. Es kommt vor allem darauf an, ob die Repräsentation gerade durch das angeschaffte Nobelfahrzeug für den Geschäftserfolg wichtig ist.

 

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Generell ist die Gefahr einer Abzugsbeschränkung der Betriebsausgaben bei einem Porsche größer als bei einem BMW. Denn der Bundesfinanzhof hat hierzu die Regel aufgestellt, dass steuerlich nicht die Limousine vom Kleinwagen, sondern ein übliches Fahrzeug vom Sportflitzer abzugrenzen ist.

Checkliste: Fragen vor dem Kauf

Beantworten Sie sich selbst die nachfolgenden Fragen vor Anschaffung eines Pkw, damit Sie auf der sicheren Seite sind und den vollen Betriebsausgaben-Abzug geltend machen können:

  • Wie groß sind Betrieb, Kanzlei oder Praxis?
  • Wie hoch fallen die dauerhaft erzielten Umsätze und Gewinne aus?  
  • Wie oft und für welche Strecken wird der Pkw privat genutzt?
  • Hat der Wagen üppiges Sonderzubehör, wie etwa eine Sportausstattung?
  • Wechsele ich meine Fahrzeuge oft, z. B. jährlich?
  • Wie bedeutend ist ein erhöhter Repräsentationsaufwand für den individuellen Geschäftserfolg?
  • Ist ein nobles oder sportliches Fahrzeug in meiner Branche (z. B. Werbeagentur) üblich?

Thomas Wickord, Steuerberater