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14.12.2011
Finanzamt

Einsicht in die Steuerakte - kein leichtes Unterfangen!

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Das Finanzamt stuft seine Steuerzahler in Risikoklassen ein. Dementsprechend intensiv wird Ihre Steuererklärung geprüft - oder auch nicht. Da wäre es natürlich schön zu wissen, ob Sie zu denen gehören, die durchgewunken werden, oder ob Sie mit Besuch vom Betriebsprüfer rechnen müssen. Eine Akteneinsicht könnte Aufschluss geben. Doch die ist nicht ganz einfach zu erreichen.

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Die Einsichtnahme in die eigene Steuerakte muss man sich erstreiten

Auch wenn es manchmal schwerfällt zu glauben: Alles Verwaltungshandeln in Deutschland unterliegt dem Rechtsstaatsgrundsatz.

Steuerakte muss Erwägungen erkennen lassen

Aus der Erfahrung vergangener Jahrhunderte ergibt sich aus diesem Prinzip, dass in jeder Akte, die der Staat über einen Bürger anlegt, auch die Erwägungen niedergelegt sein müssen, warum man den Bürger so behandelt, wie man ihn behandelt. Denn nur dann kann das sog. Verwaltungsermessen durch den Vorgesetzten oder ggf. durch ein Gericht überprüft werden. Diese Grundsätze gelten natürlich auch für Ihre Steuerakte beim Finanzamt!

Wissen hilft, die eigene Taktik zu verfeinern

Für das Kalkül des Steuerpflichtigen wäre es natürlich von großem Vorteil zu wissen, was das Finanzamt von ihm hält. Manchmal wird ja durchaus zu riskanteren Gestaltungen gegriffen.

Wenn ein solcher Steuerpflichtiger nun genau wüsste, dass er von seinem Finanzamt (FA) als vertrauenswürdig eingeschätzt wird, so kann er damit rechnen, dass seine Steuererklärungen durchgewunken werden – und das wird ihn natürlich eher motivieren, manche Stellschraube vielleicht sogar ein bisschen zu überdrehen. Da werden dann steuerlich angesetzte Entfernungen etwas länger oder es werden gleich mit mehreren Familienmitgliedern ertragsverschiebende Verträge geschlossen.

 

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Akteneinsicht ist Ermessenssache

Das führt zu dem Gedanken, dass im Grunde jeder Steuerpflichtige gleich einmal Akteneinsicht für sich beantragen sollte, um zu wissen, wo er steht. Dabei stellt sich allerdings als erstes die Frage nach einer Rechtsgrundlage.

Man nimmt die Abgabenordnung zur Hand und stellt nach Lektüre des Inhaltsverzeichnisses fest: Zur Akteneinsicht des Bürgers ist dort überhaupt nichts geregelt! Und das ist auch so gewollt, denn genau aus den Erwägungen des Vorabsatzes hat der Staat kein Interesse daran, dass der Bürger einen Anspruch darauf hat, seine Steuerakte zu sehen.

Es liegt allein im Ermessen des Finanzamts, einem Antrag auf Akteneinsicht stattzugeben. Sie können davon ausgehen: Im normalen Veranlagungsverfahren, also ohne jeden Streit, ohne Einspruch oder drohende Klage wird dieser Antrag abgelehnt!

Ermessen auch im Einspruchsverfahren

Auch wenn Sie sich in einem Einspruchsverfahren befinden, ist Akteneinsicht nichts Alltägliches. Selbst wenn Sie dazu einen Steuerberater oder Anwalt beauftragt haben, wird auch diesen oft die Einsicht in Ihre Steuerakte verwehrt. Wird die Einsicht tatsächlich gewährt, werden viele Teile der Akten vorenthalten. Leider sind das meist die Teile, die darauf hinweisen, wie Ihr Finanzamt Ihr Verhalten als Steuerzahler beurteilt.

Uneingeschränkte Akteneinsicht erst im FG-Prozess

Erst wenn Sie vor das Finanzgericht ziehen, haben Sie einen grundsätzlichen Anspruch auf Akteneinsicht. Dies ist in § 78 FGO (Finanzgerichtsordnung) geregelt. In der Praxis läuft das so, dass das Gericht die Akte anfordert und Sie bzw. Ihr Anwalt oder Steuerberater gegen eine vergleichsweise geringe Gebühr eine komplette Kopie der Akte erhalten. Wohlgemerkt: Eine komplette Kopie dessen, was das Gericht erhalten hat.

Manchmal werden Sie feststellen, dass auch das Gericht nicht die komplette Akte vorgelegt bekommen hat. Das liegt daran, dass das Finanzamt immer noch ein gewisses Steuergeheimnis zu wahren hat. Was verweigert werden darf, ist die Aufdeckung der Identität von Denunzianten (BFH vom 07.12.2006, Az.: V B 163/05). Aber es können auch Teile fehlen, die an sich nicht fehlen dürfen.

„In-Camera-Verfahren“ als Zwangsmittel gegen das FA

Eine scharfe Waffe gegen das Finanzamt hat für genau diese Fälle kein Geringerer als das Bundesverfassungsgericht in die FGO schreiben lassen. § 86 Abs. 3 FGO gibt Ihnen die Möglichkeit, beim FG zu beantragen, die Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung zu überprüfen (sog. „In-Camera-Verfahren“). Darüber entscheidet der Bundesfinanzhof selbst. Kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass die fehlenden Teile vorzulegen sind, so ist das für das Finanzamt bindend.

Wichtig für Sie: Die Vorlage aller Aktenteile, die Ihre persönliche Einschätzung betreffen, darf regelmäßig nicht verweigert werden.

Natürlich können Sie nicht allein deswegen vor Gericht ziehen, weil Sie einmal in Ihre Akte schauen wollen. Zuweilen können Sie das aber eben doch schon in einem Einspruchsverfahren erreichen. Die Chance dazu ist erfahrungsgemäß wesentlich größer, wenn Sie einen Anwalt oder Steuerberater damit beauftragen. Bitten Sie ihn ausdrücklich, auch nach Ihrer „Betragensnote“ zu schauen!

Matthias Frenzel
Matthias Frenzel ist Fachanwalt für Steuerrecht.

Clevere Steuerspartipps für Selbständige und Unternehmer finden Sie monatlich im SteuerSPARbrief.