Lohnsteuerprüfer: Winterreifen im Blick
Wenn Sie Ihren leitenden Mitarbeitern ein Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen und darüber hinaus Ihrer Fürsorgepflicht nachkommen und das Fahrzeug für den Winter mit Winterreifen ausrüsten wollen, droht Ungemach von Seiten der Finanzbehörden.

Lohnsteuerprüfer interessieren sich verstärkt für Winterreifen
Die Überlassung eines Firmenfahrzeugs für private Fahrten stellt einen zum Arbeitslohn gehörenden Sachbezug dar, der meist nach der so genannten Einprozentregelung ermittelt wird. Der Arbeitgeber hat monatlich ein Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Zulassung des Pkw als Arbeitslohn zu versteuern. In die Bemessungsgrundlage sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG neben dem Listenpreis auch die Kosten der Sonderausstattung einzubeziehen.
Einige Finanzbehörden sehen nunmehr die nachträgliche Anschaffung von
Winterreifen als zur Sonderausstattung gehörende Extras an und erhöhen
die Bemessungsgrundlage der privaten Nutzung. Die Lohnsteuerprüfer
berufen sich bei ihrer Auffassung auf ein Urteil des Finanzgerichts
Bremen (1 K 116/03,8.7.2003), in dem die Richter die Winterreifen als
Sonderausstattung gewertet haben. Das Gericht begründet seine Auslegung
damit, dass die nachträgliche Ausrüstung mit Winterreifen „nicht
vornehmlich im Interesse des Arbeitgebers liegt, sondern die
Eigeninteressen des Arbeitnehmers im Vordergrund stehen“. Die Auffassung
der Finanzverwaltung und das rechtskräftige Urteil des FG Bremen sind
äußerst umstritten. Mit der Behandlung der nachträglich angeschafften
Winterreifen als Sonderausstattung wird nämlich die vom Gesetzgeber
gewollte Typisierung und Pauschalierung, die von einem Listenpreis und
Kosten derSonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung ausgeht,
konterkariert.
Nachträgliche Veränderungen der Bemessungsgrundlage machten komplizierte Wertermittlungen notwendig, und gerade diese sollten nach der Zielsetzung des Gesetzgebers vermieden werden.
Macht der Lohnsteuerprüfer das Thema Winterreifen – oder allgemein die
nachträgliche Ausstattung eines Firmenwagens mit Zubehör – bei einer
Prüfung zu seinem Arbeitsschwerpunkt, sollten Sie die Erhöhung der
Bemessungsgrundlage für die private Pkw-Nutzung nicht unwidersprochen
hinnehmen. Stützen Sie sich auf die Auffassung des BFH, der die
Kostenübernahme einer Garage durch den Arbeitgeber als überwiegend im
Sinne des Arbeitgebers angesehen hat (BFH vom 7.6.2002 – VI R 24/00).
Die Kostenübernahme sei nicht als Entlohnung, sondern als „notwendige
Begleiterscheinungbetriebsfunktionaler Zielsetzungen“ zu werten. Nichts
anderes kann für nachträglich angeschafftes Zubehörwie Winterreifen
gelten. Bestellen Sie für einen Arbeitnehmer jedoch von vornherein ein
Fahrzeug sowohl mitSommer- als auch Winterreifen, ist die Rechtslage
klar: Die Zusatzreifen gelten als Sonderausstattung.
Quelle: http://www.lohn-und-gehaltsprofi.de




