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14.09.2011
FINANZAMT

Privatreise im Anschluss an Dienstreise

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Eine Dienstreise nach Zürich, Shanghai oder New York könnte noch viel schöner sein, wenn Sie ein paar private Tage dranhängen könnten. Das ist jetzt möglich, der BFH will das Aufteilungsverbot kippen!

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Dienstreise: Hängen Sie ein paar Tage dran – steuerbegünstigt

Bisher: Vollständige Nichtanerkennung

Bis jetzt hat Ihnen das Finanzamt die Kosten der gesamten Reise steuerlich aberkannt. Das wird Aufteilungsverbot genannt. Wenn nicht eindeutig festgestellt werden kann, welche Teile der Reise privat und welche dienstlich veranlasst sind, so wird gemäß § 12 Einkommensteuergesetz die gesamte Reise der privaten Sphäre zugeordnet. Obwohl Sie also teils dienstlich gefahren sind, haben Sie von dieser Reise kaum ansetzbare Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Auch nicht die sehr erklecklichen Auslandspauschalen, die Sie für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtung ohne weiteren Nachweis ansetzen dürfen und die die tatsächlichen Kosten oft übersteigen.  

Zukunft: Dienststreich trotz privatem Charakter erlaubt

Der Bundesfinanzhof hat jedoch jetzt ein Einsehen. Dienstreisende können in Zukunft möglicherweise beruflich veranlasste Aufwendungen auch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen, wenn Teile der Reise privaten Charakter haben. Der Bundesfinanzhof hat in seinem 6. Senat dem sogenannten Großen Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt (Az. VI R 94/01), ob Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen in Werbungskosten (Betriebsausgaben) und in nicht-abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden dürfen. Die obersten Bundesgerichte rufen stets ihren Großen Senat an, wenn sie Fragen grundsätzlicher Art klären möchten.

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So rechnen Sie

Nehmen wir an, Sie sind EDV Spezialist. Sie besuchen eine Computermesse in New York. An vier Tagen ihres USA - Aufenthaltes nehmen Sie zudem an verschiedenen beruflichen Fachveranstaltungen teil. Weitere drei Tage hängen Sie dran und schauen sich New York an. Diese drei Tage haben fast überwiegend privaten Charakter, auch wenn Sie teilweise mit Messeteilnehmern unterwegs sind, die Sie gerade erst kennen gelernt haben.

Nach bisheriger Rechtsauffassung können Sie allenfalls die Eintrittsgelder für die Messe und die Fachveranstaltungen absetzen. Die Kosten des Hin- und Rückflugs, die Übernachtungen und entsprechende Verpflegungsmehraufwendungen jedoch nicht. Nach der neuen Auffassung könnten Sie sämtliche realen Kosten (Flug, Hotel, Ernährung in der Fremde) über die Eintrittsgelder hinaus zu 4/7 ansetzen. Oder – oft noch besser – für die 4 dienstlichen Tage setzen Sie die anerkannten Verpflegungsmehraufwendungen und die Übernachtungspauschalen an! Lediglich für die 3 privaten Tage müssen Sie selbst aufkommen. Da zu erwarten ist, dass der Große Senat der Auffassung des 6. Senats folgen wird, sollten Sie schon jetzt bei Dienstreisen nicht auf ein paar private angehängte Tage verzichten.

Insider-Tipp:

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht alljährlich ein tabellarisch gehaltenes Schreiben, in dem die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für alle Länder dieser Welt veröffentlicht werden. Für die Vereinigten Staaten von Amerika ist das derzeit beispielsweise im Staat New York eine Übernachtungspauschale von 150 € und eine Verpflegungspauschale für einen ganzen Tag von 48 €. Für eine Übernachtung in der Schweiz können Sie 89 € ansetzen, als Verpflegungspauschale für den Tag ebenfalls 48 €. Insbesondere wenn Sie bei Freunden oder Verwandten wohnen und sich aus dem Einzelhandel verpflegen, übersteigen die eingesetzten Pauschalen Ihre tatsächlichen Kosten bei weitem. Auf diese Art und Weise können sie mit Ihrer Dienstreise noch richtig Geld verdienen!

Experten-Rat

Die neue Rechtsauffassung wird auch für andere Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten gelten. Ein gutes Beispiel wären Anzüge, die die allermeisten von uns nur kaufen, weil sie geschäftlich getragen werden. Es ist heute nicht mehr üblich, im privaten Bereich Anzüge zu tragen. Dennoch lehnt das Finanzamt die Anerkennung von Kosten für Anzüge oder Maßanzüge vollständig ab. Das Gleiche gilt für die Kostüme der Damen. Fällt das Aufteilungsverbot, sollten auch die Kosten für derartige Kleidung künftig anteilig abziehbar sein. Infrage kommt zum Beispiel eine Teilung in 5/7 zu 2/7. Montag bis Freitag wird der Anzug dienstlich getragen, am Wochenende bei Hochzeiten oder Beerdigungen dann zu privaten Zwecken. Fertigen Sie Ihre Steuererklärung entsprechend an und legen Sie bei Ablehnung Einspruch ein, mit der Bitte, bis zur Entscheidung des Großen Senats das Verfahren ruhen zu lassen.

Musterformulierung:

„Im Bescheid vom ... (Datum) haben Sie die Aufteilung meiner Reisekosten in betrieblich und privat nicht anerkannt. Hiergegen lege ich mit Hinweis auf den Beschluss des BFH, Az.: VI R 94/01 Einspruch ein und beantrage zugleich ein Ruhen des Verfahrens, bis der Große Senat entschieden hat.“

Internet-Tipp

Das genannte BMF – Schreiben mit den Werten für alle Länder finden Sie zum downloaden unter:

www.steuersparbrief.com

Benutzername: steuersparer
Passwort: dienstreise

Matthias Frenzel
Fachanwalt für Steuerrecht

Mehr Informationen erhalten Sie hier: http://www.steuersparbrief.com/ads/stb_17/