Sind Sprachkurse im Ausland von der Steuer absetzbar?
Gute Fremdsprachenkenntnisse sind nötig, egal ob Sie als Unternehmer Waren ins Ausland liefern oder aus dem Ausland Waren beziehen. In weiten Teilen hat sich Englisch als Handelssprache durchgesetzt. Aber je nach Geschäftspartner sind auch Sprachkenntnisse in Französisch, Spanisch und Italienisch hilfreich. Umso unverständlicher, dass das Finanzamt immer wieder versucht, die Kosten für einen Sprachkurs im Ausland nicht als abzugsfähig anzuerkennen.

Können Sie auch Sprachkurse im Ausland von der Steuer absetzen?
Ohne Fremdsprachenkenntnisse können Sie im betrieblichen bzw. beruflichen Bereich heutzutage kaum noch bestehen. Die Finanzverwaltung versagt den Abzug der Aufwendungen für Sprachreisen in vielen Fällen – mit den unterschiedlichsten Begründungen. Findet der Kurs im europäischen Ausland statt, sollten Sie sich jedoch auf die aktuelle Rechtsprechung berufen.
Bereits mit Urteil vom 13.6.2002 (BSt-Bl 2003 II S. 765) hat der BFH klargestellt, dass allein die Tatsache, dass ein Kurs im Ausland stattfindet, nicht für eine überwiegend private Veranlassung der Fortbildungsveranstaltung spreche. Weil sich der BFH damals auf den EuGH berufen hatte, wendet die Verwaltung die Entscheidung nur in solchen Fällen an, in denen Kurse im europäischen Ausland stattfinden (BMF-Schreiben v. 26.9.03, BStBl I 03, S. 447).
Zusammenhang mit ausgeübter bzw. angestrebter Tätigkeit
Ein Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug ist natürlich nur dann möglich, wenn eine berufliche Notwendigkeit für das Erlernen der Sprache besteht. Arbeitnehmer sollen deshalb möglichst eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers über entsprechende Zuschüsse / Sonderurlaub /Gehalts-erhöhungen bzw. die generelle Erforderlichkeit der Sprachkenntnisse vorlegen.
Alternativ können sie nachweisen, dass die Sprachkenntnisse für die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens notwendig sind, etwa durch Vorlage von Stellenausschreibungen bzw. generellen Beschreibungen der Aufstiegs-chancen.
Auch der Erwerb von Grundkenntnissen einer Sprache ist steuerbegünstigt, wenn diese für die betriebliche/berufliche Tätigkeit benötigt werden.
Hinweis: Selbstständige sollten umfangreiche Geschäftskontakte ins Ausland nachweisen können.
Akquise im Ausland: Touristische Aktivitäten gefährden BA-Abzug
Reisen ins nahe oder ferne Ausland geraten fast immer in den Blickpunkt des Betriebsprüfers. Weil dieser schnell private Interessen vermutet, werden Sie oft mit dem Verdacht einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) konfrontiert. So erging es auch einer GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer zwecks Kundenakquise unter anderem nach Hong-Kong, Shanghai, Kapstadt und Buenos Aires gereist war. Die Gesellschaft gehörte der Immobilienbranche an. Unter den Reiseteilnehmern befanden sich weitere Deutsche derselben Branche.
Umfangreiches Ausflugsprogramm ist steuerschädlich
Die Reisen waren jeweils mit Gebäudebesichtigungen, zum Teil auch Fachvorträgen und Besuchen bei Grundstücksgesellschaften und Betrieben verbunden. Allerdings war das Programm so gestaltet, dass zwischenzeitlich immer wieder touristisch interessante Ausflüge stattfanden bzw. ganze Vor- oder Nachmittage zur freien Verfügung standen.
Das Finanzgericht Berlin monierte unter anderem Tempelbesichtigungen, Stadtrundfahrten, Ausflüge zum Kap der Guten Hoffnung, in die Pampa, Marktbesuche sowie eine Bootsfahrt nach Brasilien. Das war den Richtern zu viel des Guten und sie entschieden deshalb auf vGA. Der Betriebsausgaben-abzug bei der GmbH wurde insoweit rückgängig gemacht (Urteil v. 22.6.04, Az.: 7 K 7147/02, EFG 04, 1866).
Geschäftliches sollten Sie strikt trennen
Sofern Sie Auslandsdienstreisen mit eindeutigen touristischen Aktivitäten verknüpfen, sollten Sie die Reise nach Möglichkeit in einen geschäftlichen und einen privaten Block aufteilen, sonst stehen immer die gesamten Ausgaben auf dem Spiel. In welcher Höhe die gemeinsamen Reisekosten in diesem Fall abziehbar sind, muss der BFH im Revisionsverfahren entscheiden (Az.: VI R 94/01). Auch die GmbH hat das Urteil des Finanzgerichts Berlin nicht akzeptiert und ihrerseits Revision eingelegt (Az.:I R 86/04).
Tipp:
Da der Reisehintergrund und der geschäftliche Bezug sowie eine etwaige touristische Ausgestaltung von Fall zu Fall ganz unterschiedlich sind, sollten Sie dem Finanzamt in aller Ausführlichkeit die betriebliche Notwendigkeit klar machen. Sie können sich natürlich auch „bequem“ auf die nun anhängige Revision berufen und das Verfahren ruhen lassen. Das birgt allerdings das Risiko, dass eine negative BFH-Entscheidung pauschaliert auf „Ihren Fall“ Übertragen wird, selbst wenn Ihre Reisen womöglich deutlich stärker betrieblich veranlasst waren als im obigen Streitfall.
Matthias Frenzel
Fachanwalt für Steuerrecht




