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13.04.2010
Steuertipps

Steuern sparen mit der eigenen Ferienwohnung

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Steuerliche Vorteile bringt eine Eigentumsferienwohnung erst, wenn Sie sie – möglichst ganzjährig – gegen Entgelt an andere Feriengäste vermieten. Machen Sie daher nicht den Fehler, Ihre Immobilie den größten Teil des Jahres leerstehen zu lassen. Denn das bringt weder wirtschaftlich noch steuerlich etwas.

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Mit einer Ferienwohnung lassen sich recht einfach Steuern sparen

Dann wandelt sich die Wohnung vom reinen Privatvergnügen in ein Wirtschaftsgut mit Einkünfteerzielungsabsicht.

Sie können also Folgendes steuerlich geltend machen:

  • die Anschaffungs- und Herstellungskosten in Form wiederkehrender Abschreibungen
  • den gesamten Erhaltungsaufwand
  • die Betriebskosten wie z. B. Strom, Wasser, Abfall und Versicherungen
  • die Darlehenszinsen für eine eventuelle Finanzierung oder Restfinanzierung der Immobilie

Machen Sie Gewinn oder Verlust mit Ihrer Ferienwohnung? Egal, Sie profitieren in jedem Fall!

Wenn es Ihnen tatsächlich gelingt, einen Gewinn zu erzielen, sparen Sie zwar keine Steuern, sondern zahlen sogar noch mehr als zuvor, aber immerhin finanzieren Ihnen über die Jahre hinweg Ihre Gäste Ihren Ferientraum – und das ist ja auch nicht so schlecht!

Wenn Sie dagegen Verluste machen, dürfen Sie die uneingeschränkt bei Ihren anderen Einkunftsarten abziehen. Sie sparen also mit Ihrem Feriendomizil Steuern.

Keine Angst vor „Liebhaberei“

Doch was ist, wenn das Finanzamt nach mehreren verlustreichen Jahren „Liebhaberei“ erkennt und Ihnen den Verlustabzug womöglich auch noch rückwirkend streicht?

 

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Das wäre in der Tat katastrophal. Aber da können wir Sie beruhigen: Der BFH hat gleich in mehreren Entscheidungen (z. B. Az.: IX R 15/06 und IX R 48/06) festgestellt, dass bei vermieteten Ferienimmobilien grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Besitzer eine Einkünfte- bzw. Gewinnerzielungsabsicht haben.

Wichtig: Ihre Fremdvermietungsabsicht muss belegbar sein

Natürlich müssen Sie vor allem in den ersten Jahren unbedingt darauf achten, dass die Fremdvermietungsabsicht ganz klar im Vordergrund steht. Bewahren Sie also Ihre Vermietungsanzeigen oder die Vermietungs-Hinweislisten der Touristikstellen auf Ihre Wohnung ebenso wie eine Belegungsliste unbedingt auf und legen Sie sie dem Finanzamt auf Nachfrage vor.

Redaktionsbüro Ernst Schneider