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31.12.2007
Echte oder nur gefühlte Fehler Ihres Steuerberaters

Wann Sie Haftungsansprüche haben und wann nicht

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Ein hartes Kapitel für uns Kollegen aus der Beraterzunft – aber auch darüber klärt Sie das Team von Management-Praxis.de schonungslos auf: Grundsätzlich haftet Ihr Berater nämlich, wenn er Ihnen durch seine Beratung einen Schaden zugefügt. Ob’s wirklich ein Schaden ist oder die Situation von Ihnen nur so wahrgenommen wird und ob Sie beweisen können, dass Ihr Berater dafür ursächlich ist, das ist eine andere Frage. Und die stellte einer unserer Leser.

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Wann Sie Haftungsansprüche haben und wann nicht

Die Leserfrage

Meinen Steuerberater habe und kenne ich schon viele Jahre. Vielleicht ist genau das der Nachteil. Anstatt progressiv alles daran zu setzen, die Steuerlast meiner kleinen Unternehmensberatung so weit wie möglich zu senken, scheint er sich manchmal eher als Außenstelle des Finanzamts zu begreifen und mäkelt an meinen Sparvorschlägen oder Belegen herum. So hat er zum einen im letzten Jahr 4 von meinen 27 Bewirtungsbelegen nicht eingereicht, weil er meinte, das würde das Finanzamt sowieso nicht glauben. Formell waren diese 4 Belege allerdings korrekt. Dann hat er ein paar Belege für Geschenke unter 35 € nicht eingereicht, weil er wusste, dass ich die Sachen nicht den dort genannten Personen, sondern meinen Kindern, Nichten und Neffen geschenkt hatte. Kürzlich war der Gipfel erreicht. Seit diesem Jahr macht der Steuerberater auch meine gesamte Buchhaltung, dabei hat er bzw. sein Personal sich krasse Buchungsfehler geleistet. Ich beabsichtige jetzt, mir einen neuen Berater zu suchen. Kann ich denn auch so etwas wie Schmerzensgeld oder Schadenersatz von meinem bisherigen Berater verlangen?

 

Unsere Antwort:

Die Antwort auf Ihre Frage muss leider typisch juristisch ausfallen: Es kommt drauf an. Worauf es ankommt, sagen wir Ihnen am besten anhand der 3 einzelnen Themenkreise.

 

1. Kundengaben sind in Wahrheit Kindergeschenke

An dieser Stelle müssen wir uns auf die Seite des Steuerberaterkollegen schlagen. Wenn er hier mitmachen würde, würde er sich wissentlich und willentlich an einer Steuerhinterziehung beteiligen. Das kann ihn nicht weniger als seine Zulassung und seine Existenz kosten. Das braucht er für Sie nicht zu riskieren. Auf irgendeinem Wege ist zu Ihrem Berater die Kenntnis durchgedrungen, dass es sich in Wahrheit um Kindergeschenke handelt. Dadurch ist er „bösgläubig“ gemacht worden. Zu derartigen Steuerhinterziehungen dürfen auch wir selbstverständlich schon dem Grunde nach nicht raten – vor allem dürfen wir es aber auch als höchst ungeschickt bezeichnen, wenn man dann auch noch seinen Berater bösgläubig macht. Fazit: Aus der Kindergeschenke-Sache kriegen Sie nichts. Erwähnen Sie es am besten gar nicht mehr.

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2. Furcht vor zu viel Bewirtung

So wie Sie das schildern, gehen wir davon aus, dass die 27 Bewirtungen tatsächlich dienstlich veranlasst waren und dass die Bewirtungsbelege deswegen als korrekt bezeichnet werden. Sie hatten also ganz reguläre Betriebsausgaben, die Ihre Steuerlast gemindert hätten. Leider sind 4 Stück davon gar nicht erst bis zum Finanzamt durchgedrungen. Doch selbst, wenn nach langjähriger Erfahrung die Befürchtungen Ihres Beraters berechtigt gewesen wären: Das Aussortieren hätte er dem Finanzamt überlassen müssen. Er kann nicht von vornherein Betriebsausgaben herausfiltern, die zur Anerkennung geeignet sind, nur weil er die Furcht hegt, das könne möglicherweise zu viel sein. Hier hat er sich tatsächlich – wie Sie sagen – wie eine Außenstelle des Finanzamts verhalten. Viele Berater halten das tatsächlich für ihre Aufgabe – das ist sie aber nicht. Der Berater hat im rechtmäßigen Lager des Beratenen zu stehen, dafür wird er bezahlt. Eben nicht vom Finanzamt, sondern vom Beratenen. Lassen Sie also von Ihrem neuen Steuerberater den Steuerschaden berechnen, der dadurch entstanden ist, dass die 4 Belege nicht eingereicht worden sind. Dann machen Sie diesen Schaden gegenüber Ihrem alten Steuerberater geltend.

 

Wichtiger Hinweis

Durch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und anderen Angehörigen der steuerberatenden Berufe bringen Sie die Berufsträger nicht gleich an den Rand des Ruins. Alle diese Berufsgruppen sind gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Diese wird sich des Falles annehmen und prüfen, ob Ihr Anspruch gerechtfertigt ist. Das kann natürlich dauern, und gerne zahlen diese Versicherungen auch nicht gerade. Wird die Zahlung verweigert, verklagen Sie dann gleich beide – Ihren alten Berater und dessen Berufshaftpflichtversicherung als Gesamtschuldner. Ihr Vorteil: Ihre Beklagtenseite wird dadurch deutlich solventer.

 

3. Verbucht

Die Buchungsfehler sind nun ein schwieriges Mittelding zwischen den beiden klaren Fällen Kindergeschenke und Bewirtungsbelege. Zum einen müssen Sie exakt darlegen können, worin diese Buchungsfehler bestanden haben. Geht es vor Gericht, müssen Sie das auch beweisen können – anhand von Belegen oder Zeugenaussagen. Ist das nicht hieb- und stichfest, kommen Sie schon deshalb vor Gericht nicht durch. Damit aber noch nicht genug: Sie müssen auch schlüssig darlegen können, dass diese Buchungsfehler auch tatsächlich zu einem bezifferbaren und endgültigen Steuerschaden zu Ihren Lasten führen. Da dürfen auch keine Nebenursachen denkbar sein. Es müssen genau diese Buchungsfehler sein, die sich ganz konkret und irreparabel in einen Steuernachteil für Sie ummünzen. Genau daran scheitern in vielen Fällen solche Klagen. Naturwissenschaftlich gesehen ist nämlich immer auch noch eine andere Ursache denkbar, die zu demselben Schaden hätte führen können. Da für eine Verurteilung aber zwingende Ursächlichkeit erforderlich wäre, entlastet genau dieser ebenso mögliche Schadensverlauf Ihren Gegner – der muss nur drauf kommen und das vortragen.

 Insider-Tipp 

Um derartige Ansprüche schlüssig zu machen, müssen Sie entweder selber langwierige Erfahrung in Schadenersatzprozessen haben oder aber sich diese Erfahrung einkaufen. Ohne einen versierten Anwalt, der auf Berufshaftungsrecht spezialisiert ist, geht es nicht. Das Geld für die Gerichtskosten und der Nervenaufwand für die Zeit während des Prozesses wäre von vornherein vergeudet – und bei einem für Sie negativen Ausgang dürften Sie den Anwalt der Gegenseite dann auch noch bezahlen.

 

 

Mathias Frenzel
Chefredakteur, Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Mathias Frenzel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in Eschborn am Taunus. Dort berät er Selbständige, Unternehmer und Finanzdienstleister in Steuer-, Rechts- und Kapitalanlagefragen. Auch die Mandantenbetreuung bei Steuerfahndung und in Steuerstrafverfahren gehört zu seinen Aufgaben. Erfahrungen hat er zuvor in einer Bank und einer der größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesammelt.