Arbeitsausfall bedingt durch Witterung
Existiert keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien, trägt der Arbeitgeber das Risiko eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls und ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer seinen Lohn zu zahlen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Betriebsrisiko bei schlechtem Wetter trägt Arbeitgeber
Ein Lkw-Fahrer erhielt von März bis November einen monatlichen Fixlohn in Höhe von 1.300 €. Während der restlichen Monate sollte ihm der Arbeitgeber die zuvor „aufgesparte“ Vergütung zahlen. Der Beschäftigte gab den von ihm gefahrenen Firmen-Lkw Ende November zurück. Der Arbeitgeber meldete das Fahrzeug ab und schickte den Fahrer mit dem Hinweis nach Hause, die Arbeit werde bei Bedarf, spätestens am 01.03., wieder abgerufen. Der LKW-Fahrer verlangte vom Arbeitgeber in der Folge auch die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Dezember bis Februar. Dieser weigerte sich mit der Begründung, der Betrieb komme im Winter witterungsbedingt regelmäßig zum Stillstand.
Das Gericht gab dem Arbeitnehmer recht. Das Arbeitsverhältnis sei nicht zum 30.11. befristet gewesen. Die Parteien hätten sich auch nicht auf das Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten geeinigt. Die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung von Arbeit auf Abruf lägen ebenfalls nicht vor. Mangels wirksamer Abbedingung im Arbeitsvertrag habe deshalb der Arbeitgeber das Risiko des witterungsbedingten Arbeitsausfalls getragen.
BAG, Az.: 5 AZR 810/07
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